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Nebenamtliche Übungsleiter der Vereine

Gültig ab 01.01.2026

Die Antragsstellung erfolgt ausschließlich online über www.SBR-LOKAL.de (Menü „Lizenz“, Rubrik „Antrag Übungsleiter“). Mitgliedsvereine können sich dort mit ihrem Benutzernamen und Kennwort einloggen, um den Antrag zu bearbeiten. Vereine, die bereits im Vorjahr bezuschusst wurden, bekommen dort die dem Verein zugeordneten Übungsleiter angezeigt und können diese entsprechend aktualisieren.

Die Bezuschussung der nebenamtlichen Übungsleiter erfolgt beim Sportbund Rheinland rückwirkend. D.h. Lizenzinhaber des Vereins, welche im Grundlagenjahr (Vorjahr) mind. 35 Stunden für einen Verein tätig waren, können bei der Bezuschussung berücksichtigt werden.

Bitte beachten Sie: Die 35 Stunden-Regelung gilt auch im Fall eines unterjährigen Lizenzerwerbs, dem unterjährigen Erlangen der Volljährigkeit und/oder der Aufnahme der unterjährigen Tätigkeit in Ihrem Verein.

Wichtig: Hier ist der Zeitraum der letzten eintretenden Voraussetzung bis 31.12. des Vorjahres zur Prüfung der 35 Stunden heranzuziehen. Erlangt ein Übungsleiter beispielsweise seine Lizenz im Mai so muss er von Mai bis Dezember 35 Stunden für seinen Verein tätig sein, um bei der Bezuschussung berücksichtigt werden zu können.

Die geleisteten Stunden müssen über einen schriftlichen „Stundennachweis“ nachgewiesen werden. Der Stundennachweis kann durch einen Trainingsplan in Verbindung mit einem Zahlungsnachweis über das Honorar des Übungsleiters ersetzt werden, wenn daraus hervorgeht, dass die 35 Stunden geleistet wurden.

Die DOSB-Lizenz muss bis mind. 31.12. des Grundlagenjahres gültig, und der Übungsleiter mindestens 18 Jahre alt sein, damit eine Bezuschussung des Übungsleiters möglich ist. Daneben muss ein schriftlicher Vertrag zwischen Übungsleiter und Verein bestehen.

Der Jahressammelantrag muss bis zum 31.03. des Antragsjahres online abgeschlossen werden. Die Antragstellung wird erst nach Abgabe der Bestandsmeldung freigeschaltet.

Für einen Lizenzinhaber kann nur einmal pro Bezuschussungsgruppe im Antragsjahr ein Zuschuss beantragt werden, auch wenn dieser mehrere Lizenzen hat. Der Verein bestätigt mit der Abgabe des Jahressammelantrags die Richtigkeit der gemachten Angaben.

Sind Lizenzinhaber in mehreren Vereinen tätig, kann jedem antragstellenden Verein für diesen Lizenzinhaber ein Zuschuss gewährt werden, wenn jeweils in jedem Verein die Zuschussvoraussetzungen gegeben sind.

Vereine, die in einer SG, LG oder in vergleichbaren Vereinsgemeinschaften zusammengeschlossen sind, können für einen Lizenzinhaber, der im Rahmen der SG tätig ist, nur über einen der beteiligten Vereine einen Antrag stellen. Ist ein Übungsleiter oder Trainer in mehr als einem Stammverein der Vereinsgemeinschaft tätig, so muss der Antrag für eine zweite Bezuschussung für diesen Einzelfall gesondert begründet werden.

Die Bezuschussung erfolgt als Pauschal-Bezuschussung pro lizenziertem Übungsleiter und pro gemeldetem Mitglied bis 18 Jahre. Dabei wird auf die Zahlen der Bestandserhebung zurückgegriffen.

Die Höhe der Pauschale wird jeweils jährlich landesweit abgestimmt. Die Zuschüsse dürfen ausschließlich zur Honorierung der im Verein tätigen Übungsleiter verwendet werden. Jeder antragstellende Verein erhält mit der Auszahlung einen Bewilligungsbescheid. Die Höhe des Zuschusses wird in zwei Hälften im Juli und im Oktober an die Vereine überwiesen.

Der Sportbund Rheinland ist jederzeit berechtigt, durch Einsichtnahme in die Kassenbücher und Honorarbelege eines Vereines die zweckentsprechende Verwendung der Zuschüsse sowie die den Zuschuss begründenden Daten zu überprüfen. Bei Zuwiderhandlung des Vereins gegen die Richtlinien wird dieser auf bestimmte Zeit von der Bezuschussung ausgeschlossen und unrechtmäßig erhaltene Zuschüsse werden zurückgefordert.