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Hochwasserhilfe: Spendenvergabe an geschädigte Sportvereine

Bedingungen für die Spendenvergabe

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind alle Mitgliedsvereine des Sportbundes Rheinland, die nachweisbare Schäden an Inventar, beweglichem Sportmaterial oder der Infrastruktur durch die Flutkatastrophe erlitten haben und keinen Ausgleich der Schäden durch Versicherungen oder Dritte erhalten. Der Nachweis der Berechtigung obliegt im Zweifel dem Verein.

Antragsvoraussetzungen

Anträge können nur für die Ersatzbeschaffung von Materialien  gestellt werden, die vor der Flutkatastrophe im Besitz des Vereins waren und durch die Flut zerstört worden sind. Anträge für Gerätschaften in kommunalen Sportanlagen sowie Privatbesitz von Vereinsmitgliedern können nicht berücksichtigt werden. Die Anschaffung von zusätzlichen Sportgeräten bedarf einer Begründung.

Antragsverfahren

Anträge sind schriftlich oder per Mail mittels Formblatt an den Sportbund Rheinland (SBR) oder die Stiftung Fußball hilft! – Die Stiftung des Fußballverbandes Rheinland (FVR-Stiftung) zu richten. Alle Vereine mit Fußballabteilung werden durch die FVR-Stiftung bearbeitet. Alle weiteren Vereine richten den Antrag an den SBR. Für die Auszahlung sind Rechnungen einzureichen, die die entstandenen Kosten belegen. Alle Anschaffungen müssen im Namen und auf Rechnung des Vereins vorgenommen worden sein. Zuwendungen Dritter sind im Antrag aufzuführen. Ein vorzeitiger Kauf ist unschädlich.

Ein Verein kann mehrere Anträge für unterschiedliche Anschaffungen stellen, sofern die maximale Spendenhöhe nicht bereits erreicht ist.

Spendenvergabe

Die Vergabe von Spendenmitteln erfolgt unter dem Vorbehalt der Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung. Der SBR  und die FVR-Stiftung sind berechtigt die Verwendung der Spende zu kontrollieren und diese bei nicht zweckentsprechender Verwendung zurückzufordern. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Spendenvergabe. Spenden können nur ausgezahlt werden, solange Spendengelder vorhanden sind.

Spendenhöhe

Für Anschaffungen von Sportgeräten, Pflegegeräten, Inventar, EDV und Trikots kann eine Spende in Höhe von maximal 75 Prozent (FVR-Stiftung 100 Prozent) der entstandenen Kosten abzüglich erhaltener Zuwendungen durch Dritte gewährt werden. Die Spendensumme pro Verein ist zunächst auf maximal 12.000 € begrenzt. In begründeten Einzelfällen kann eine höhere Spende gewährt werden.

Für den erhöhten finanziellen Aufwand für das Training kann vom 01.10.2022 bis zum 30.06.2024 eine Pauschale von bis zu 500 € pro Monat gezahlt werden.

Darüberhinaus können Erweiterungen von Sportanlagen gefördert werden. Vereine, die Erweiterungen im Zuge des Wiederaufbaus planen, die nicht durch den Wiederaufbaufonds finanziert werden, können eine Unterstützungsanfrage einreichen.

Spendenauszahlungvom 

Die Spende wird auf das beim SBR oder beim Fußballverband Rheinland hinterlegte Vereinskonto überwiesen. Der Verein erhält eine Information über die Höhe der Spende.

Sonstiges

Der Landessportbund Rheinland-Pfalz stellt den Vereinen Sachspenden von Sportgeräten kostenfrei zur Verfügung. Lehnt ein Verein eine Sachspende ab und stellt stattdessen einen Antrag auf Zuwendung für die Anschaffung vergleichbarer Materialien, so kann die Höhe der Spende reduziert werden.

Downloads

  • Antrag auf Spendenmittel für Schäden der Flutkatastrophe262 KB

    Mit diesem Formular können Sie einen Antrag auf Spendengelder für die Schäden der Flutkatastrophe stellen. Gefördert werden bei einem Maximalbetrag von 12.000 Euro unter anderem die Anschaffung von Sportgeräten, das Inventar von Vereinsheimen, Geräteräumen und Lagerräumen sowie technische Geräte wie Laptops und Drucker. Außerdem können Vereine einen erhöhten finanziellen Aufwand für das Training, wie zum Beispiel für Fahrten in entfernte Trainingsstätten, geltend machen.