Wahlhearing: Ein aufstrebender Sportverein und die Angst vor dem Knockout
Martin Reuschenbach, Präsident des Spiel- und Sportvereins Heimbach-Weis, hätte eigentlich allen Grund zufrieden zu sein. Sein Verein entwickelt sich rasant, die Stimmung stimmt, und wenn´s drauf ankommt, packen alle mit an. Doch den SSV Heimbach-Weis plagt eine große Sorge. Das Sportgelände, das ihm die Stadt Neuwied zur Verfügung stellt, ist ein „Bremsklotz“ auf dem Weg in die Zukunft. „Das Sportförderungsgesetz wird bei uns seit Jahren komplett ignoriert, es wird sogar gegen bestehendes Gesetz verstoßen“, klagt Reuschenbach. Sein Auftritt beim Wahlhearing des Landesportbundes, bei dem er seinem Ärger einmal so richtig Luft machen wollte, war der vorläufige Höhepunkt dieser Entwicklung.

Ortstermin beim SSV Heimbach-Weis am Kieselborner Weg: Hier trainieren die Fußballer, und es staubt ganz ordentlich auf dem Hartplatz. 240 Kinder und Jugendliche, aufgegliedert in 13 Jugendteams, sowie drei Seniorenmannschaften brauchen ein entsprechendes Trainingsgelände. Nicht nur, dass die Fußballer aus Kapazitätsgründen zum Training auf andere Plätze ausweichen müssen. Auch der Hartplatz am Kieselborner Weg ist besonders jungen Sportlern und auch deren Eltern ein Dorn im Auge. Reuschenbach spricht in diesem Zusammenhang von einem „K.o.-Kriterium“. Denn wenn sich Kinder mit ihren Eltern für eine Sportart in einem Verein entscheiden, seien nicht nur das sportliche Profil des Vereins, sondern auch dessen Infrastruktur ausschlaggebend. „Wer will heute noch auf einem Hartplatz spielen?“, fragt Reuschenbach.
Doch gerade mit dieser Art Gelände ist Neuwied mit seinen 65.000 Einwohnern reich bestückt. Bei insgesamt 18 Sportplätzen stehen zehn Hartplätzen und sechs Naturrasenplätzen ganze zwei Kunstrasenplätze gegenüber. Der Kreis Neuwied kann dagegen 18 Kunstrasenplätze für seine Fußballer aufweisen. So war bereits im März 2013 - beim Forum des Sportbundes mit dem Titel „Stiefkind Sportstätte“ - die Sportstättensituation in Stadt und Kreis Neuwied ein Thema.
„An diesem grundlegenden Missverhältnis hat sich nichts geändert“, sagt Reuschenbach. An dieser Stelle bringt Reuschenbach das Sportförderungsgesetz des Landes aus dem Jahre 1975 ins Spiel. „In der Stadt Neuwied findet keine geforderte Bedarfsermittlung statt. Es werden keine Sportstätten-Leitpläne erstellt, so wie es das Gesetz vorsieht. Und wenn einmal investiert wird, dann nur auf öffentlichen Druck hin.“ In der Vergabepraxis beklagt der SSV-Präsident „politische Ränkespiele“ und „Kompensationsgeschäfte“ nach dem Prinzip: „Wenn an dem einen Ort die Partei A zum Zuge kommt, dann bekommt an dem anderen Ort die Partei B ihren Willen.“
Einen Ausweg aus diesem Dilemma scheint derzeit nicht in Sicht. Gegenüber der Stadtverwaltung sehe er sich mittlerweile in der Position eines „Bittstellers“, der immer wieder darauf verwiesen werde, dass kein Geld vorhanden sei. Doch ihm gehe es, so beteuert der 47-Jährige, nicht nur darum, das Beste für seinen Verein herauszuschlagen. „Ich vermisse eine konkrete Planung über die Entwicklung unserer Sportstätten für künftige Generationen. Und wenn hier nicht bald etwas geschieht, ist die Stadt Neuwied in Kürze eine sportliche Wüste.“
Stichwort: Sportförderungsgesetz
Zurück- Das Sportförderungsgesetz ist ein „Landesgesetz über die öffentliche Förderung von Sport und Spiel in Rheinland-Pfalz“. Es wurde am 1. Januar 1975 in Kraft gesetzt.
- Das Gesetz wurde erlassen, um „allen Einwohnern eine ihren Interessen und Fähigkeiten angemessene sportliche Betätigung zu ermöglichen … und die Voraussetzungen für die freie und eigenverantwortliche Tätigkeit der Sportorganisationen zu sichern und zu verbessern.“ (§1)
- Dazu fordert das Gesetz von den Landkreisen Sportstätten-Rahmenleitpläne. Von den Kommunen werden Sportstätten-Leitpläne gefordert „…in denen der Gesamtbedarf, der Bestand und der sich daraus ergebene Fehlbedarf an Sport-, Spiel und Freizeitanlagen dargestellt werden.“ (§7)
- Im § 8 sind unter anderem die Fördergrundstütze geregelt. „Die finanzielle Förderung durch das Land setzt grundsätzlich voraus, dass die einzelnen Maßnahmen in den genehmigten Sportstätten-Rahmenleitplänen und Sportstätten-Leitplänen enthalten sind.“ (Abs. 2)
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