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Transparenzregister: Umgang mit dem Gebührenbescheid für 2018 bis 2020

In den vergangenen Tagen wurden vom Bundesanzeiger-Verlag an Vereine des Sportbundes Rheinland Gebührenbescheide für die Führung des Transparenzregisters versendet. Der Bundesanzeiger-Verlag zieht im öffentlichen Auftrag diese Gebühren ein.

Wie dieser Rechnung zu entnehmen ist, besteht für Vereine zwar keine Eintragungspflicht im Transparenzregister, da sich die wirtschaftlich Berechtigten (BGB Vertreter der Vereine) aus dem Vereinsregistereintrag ergeben, aber die Gebühren zur Führung des Vereinsregisters sind grundsätzlich trotzdem zu entrichten. Der DOSB hat erreicht, dass gemeinnützige Sportvereine ab 2020 von diesen Gebühren auf Antrag befreit werden können. Allerdings kam diese Information erst Anfang Dezember 2020, der Antrag hätte für das Jahr 2020 bis zum 31.12.2020 gestellt werden müssen (wir berichteten – 9.12.2020). Aufgrund des kurzen Vorlaufs haben dies viele Vereine nicht getan.

Wir empfehlen folgende Vorgangsweise im Umgang mit den Bescheiden:

  • Vereine, die die Rechnung erhalten haben sollten mit der Begründung, dass es sich um einen gemeinnützigen Verein handelt, über die E-Mail Adresse gebuehrenbefreiung[at]transparenzregister.de einen formlosen Antrag auf Gebührenbefreiung für die Jahre 2020 und 2021 stellen.
  • Sie sollten zunächst die Reaktion des Transparenzregisters abwarten und die Rechnung erst einmal nicht bezahlen. 
    Nach erfolgter formloser Beantragung erhalten Vereine eine automatisch generierte Mail mit der Aufforderung innerhalb von 14 Tagen folgende Unterlagen einzureichen:
  • Nachweis des steuerbegünstigten Zweckes im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung
  • Der Nachweis über die Identität des Antragsstellers nach § 3 TrEinV
  • Einen Nachweis, der die Berechtigung belegt, dass der Antragssteller für die Vereinigung handeln darf

Gemeint ist mit dieser juristisch formulierten Aufforderung

  1. Die aktuell gültige Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes
  2. Die Kopie des Personalausweises des beantragenden BGB Vertreters des Vereins
  3. Der aktuelle Registerauszug aus dem Vereinsregister, aus dem die aktuellen BGB Vertreter des Vereins hervorgehen.

Die Beantragung wird nur wirksam, wenn ein BGB Vertreter des Vereins diese vornimmt.

Der Sportbund Rheinland hat über den Landessportbund Rheinland-Pfalz gefordert, diesen bürokratischen Verwaltungsakt abzuschaffen. Ein Schreiben der 16 Landessportbünde wird in den nächsten Tagen an die politischen Entscheidungsträger gehen. „Hier wird für das Eintreiben von Gebühren und die Erlangung einer Gebührenbefreiung ein bürokratisches Prozedere in Gang gesetzt, welches den Vereinen nicht zu zumuten ist. Fraglich ist auch, ob der beim Transparenzregister dafür betriebene Aufwand zu rechtfertigen ist. Diese Gebühreneintreibung bzw. das bürokratische Prozedere der Gebührenbefreiung sind ein völlig falsches Signal an das von der Politik gelobte Ehrenamt“, äußert Martin Weinitschke, Geschäftsführer des Sportbundes Rheinland, seinen Unmut über die Aktivitäten des Transparenzregisters. Weinitschke fordert ein konsequentes Vorgehen in Richtung der politischen Entscheider. „Der Sport muss es schaffen, die Politik davon zu überzeugen, diesen unnötigen bürokratischen Akt im Sinne einer Bürokratieentlastung der Vereine abzuschaffen.“

Weitere Informationen:

Barbara Berg

Tel.: 0261 135-145

E-Mail: Barbara.Berg[at]Sportbund-Rheinland.de

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