Mitgliederversammlungen in Sportvereinen
In vielen Vereinen stehen bald wieder die turnusmäßigen Mitgliederversammlungen an. Sowohl bei der Vorbereitung als auch bei der Durchführung der Mitgliederversammlungen sind einige rechtliche Aspekte zu beachten. In den folgenden Ausgaben unseres Infobriefs veröffentlichen wir auszugsweise einige rechtliche Fragen rund um die Mitgliederversammlung aus unserem Starterpaket für neue Vorstandsmitarbeiter.

Wer kann Anträge an die Mitgliederversammlung stellen und wie?
Die Tagesordnung wird vor der Mitgliederversammlung vom Vorstand erstellt. Die Mitglieder können die Tagesordnung durch Anträge ergänzen. Anträge an die Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied stellen. Zu unterscheiden sind Anträge, die Mitglieder vor Einladung der Mitgliederversammlung stellen von denen, die nach erfolgter Einladung gestellt werden. Anträge vor Einladung der Mitgliederversammlung können jederzeit gestellt werden, wenn ein Mitglied ein Anliegen hat, das in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliederversammlung fällt. Die Möglichkeit, Anträge nach erfolgter Einladung einzureichen und die Frist für die Einreichung solcher Anträge muss in der Satzung verankert sein. Vom Grundsatz her müssen diese nach erfolgter Einladung gestellten Anträge allen Mitgliedern vor der Mitgliederversammlung noch zur Kenntnis gebracht werden, auf demselben Weg, auf dem die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt. Dies zu beachten, ist besonders dann wichtig, wenn es sich um einen Antrag auf Satzungsänderung handelt. Würde ein solcher Antrag auf Satzungsänderung den Mitgliedern vorab nicht bekanntgegeben werden, erfolgt seitens des Amtsgerichts keine Eintragung der neuen Satzung. Die dritte Form der Anträge sind sogenannte Dringlichkeitsanträge, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden. Dies ist nur zulässig, wenn die Satzung eine entsprechende Regelung dazu enthält. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind grundsätzlich unzulässig, da die Mitglieder, die nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen, von diesem Antrag keine Kenntnis erlangen konnten. Dringlichkeitsanträge sollten auch dann nicht in der betreffenden Mitgliederversammlung entschieden werden, wenn es sich um schwerwiegende oder grundsätzliche Entscheidungen handelt. Hierzu gehört beispielsweise auch eine Beitragserhöhung. Entscheidungen, die via Dringlichkeitsantrag auf die Tagesordnung kommen, sollten eher von untergeordneter Bedeutung sein.
Kann die Tagesordnung in der Mitgliederversammlung verändert werden?
Inhaltlich kann die Tagesordnung nicht durch weitere Punkte ergänzt werden, es sei denn durch in der Mitgliederversammlung gestellte Dringlichkeitsanträge, sofern die Satzung diese zulässt. Möglich ist es aber die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu verändern. Dies kann bei Bedarf der Versammlungsleiter, aber auch die anwesenden Mitglieder können einen sogenannten Antrag zur Geschäftsordnung stellen, beispielsweise auf Veränderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte. Über diesen Antrag ist in der Mitgliederversammlung abzustimmen.
Wie werden Beschlüsse herbeigeführt?
Grundsätzlich können Beschlüsse nur zu den Punkten herbeigeführt werden, die auf der Tagesordnung stehen, mit Ausnahme der sogenannten Dringlichkeitsanträge. Die Tagesordnung wird Punkt für Punkt abgearbeitet. Dabei ist jeweils der Gegenstand der Beschlussfassung zu benennen. Nach erfolgter Diskussion wird der Beschluss im Wortlaut zur Abstimmung gestellt. Bei der Abstimmung sind die in der Satzung vorgegebenen Stimmenmehrheiten zu beachten. In der Regel werden die meisten Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für einige Beschlüsse, z.B. eine Satzungsänderung oder die Vereinsauflösung, schreibt die Satzung in der Regel qualifizierte Mehrheiten vor, die größer als die einfache Mehrheit sein müssen. Eine besondere Ausnahme ist die Änderung oder in einigen Fällen auch die Ergänzung des Vereinszweckes, hier müssen alle Mitglieder des Vereins zustimmen, auch die, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind. Eine Zweckänderung ist daher so gut wie nicht durchführbar. Bei der Abstimmung werden grundsätzlich nur die Ja- und die Neinstimmen gezählt, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen für das Abstimmungsergebnis nicht mit, sind im Protokoll aber mit aufzuführen. Viele Satzungen enthalten zur Beschlussfassung die Formulierung: „Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder“. Dies ist eine veraltete Formulierung, die regelmäßig die Frage offen lässt, ob die Stimmenthaltungen mitgezählt werden oder nicht. Streng genommen wäre dies so. Hierzu gibt es einschlägige Gerichtsurteile, die besagen, dass auch hier lediglich die Ja- und Neinstimmen zu zählen sind, es sei denn, die Satzung besagt ausdrücklich, dass die Stimmenthaltungen wie Neinstimmen zu werten sind. Die neuere Formulierung im BGB lautet: „Mehrheit der abgegebenen Stimmen“ und sollte auch so in der Satzung verwendet werden.
Wann muss geheim abgestimmt werden?
In vielen Fällen enthält die Satzung dazu eine Regelung, beispielsweise, dass auf Verlangen von mindestens 10 Mitgliedern geheim abgestimmt werden muss. Fehlt eine solche Satzungsregelung und ein Mitglied stellt einen Antrag auf geheime Abstimmung, so ist dieser Antrag der Mitgliederversammlung zur Abstimmung zu stellen. Entscheidet die Mitgliederversammlung mit Mehrheit für diesen Antrag, so ist geheim abzustimmen.
Was ist bei Stimmengleichstand zu beachten?
In vielen Fällen trifft die Satzung dazu Regelungen, beispielsweise dass bei Stimmengleichstand die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt oder dass der Antrag abgelehnt ist. Fehlt eine solche Satzungsregelung, ist der Antrag abgelehnt.
Ihre Ansprechpartnerin:
Barbara Berg, Tel.: (02 61) 1 35 - 1 45, Barbara.Berg(at)Sportbund-Rheinland.de
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