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Mindestlohnhöhe und Geringfügigkeitsgrenze angehoben

Zum 01.01.2026 wurde die Mindestlohnhöhe auf nunmehr 13,90 Euro angehoben. In diesem Zuge wurde auch wieder die Geringfügigkeitsgrenze auf jetzt 603 Euro angehoben.
Geldscheine, Stift und Brille um das Wort "Sozialversicherung" drapiert

Vereine mit geringfügig Beschäftigten sollten unbedingt prüfen, ob  bei der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit der neue Mindestlohn eingehalten werden kann, oder ob Stundenanzahl bzw. Verdiensthöhe angepasst werden müssen. Für Mitarbeiter des Vereins, die ausschließlich im Rahmen des Übungsleiter- oder Ehrenamtsfreibetrages tätig sind, muss der Mindestlohn nicht gezahlt werden.

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