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Mindestlohnhöhe und Geringfügigkeitsgrenze angehoben

Geldscheine, Stift und Brille um das Wort "Sozialversicherung" drapiert

Zum 01.01.2025 wurde die Mindestlohnhöhe auf nunmehr 12,82 Euro angehoben. In diesem Zuge wurde auch wieder die Geringfügigkeitsgrenze auf jetzt 556 Euro angehoben. Vereine mit geringfügig Beschäftigten sollten unbedingt prüfen, ob  bei der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit der neue Mindestlohn eingehalten werden kann, oder ob Stundenanzahl bzw. Verdiensthöhe angepasst werden müssen. Für Mitarbeiter des Vereins, die ausschließlich im Rahmen des Übungsleiter- oder Ehrenamtsfreibetrages tätig sind, muss der Mindestlohn nicht gezahlt werden.

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