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Mindestlohngesetz und Sportverein

Das Mindestlohngesetz ist seit dem 1. Januar 2015 in Kraft und hat schon in der Zeit vorher für viel politischen Wirbel gesorgt. Wie geht der organisierte Sport mit dem Gesetzeswerk um? Welche Tätigkeiten im Verein fallen unter das Gesetz und welche nicht? Golo Busch ist Fachanwalt für Arbeitsrecht, kennt den organisierten Sport und hat bei Informationsveranstaltungen des Sportbundes Rheinland zum Mindestlohngesetz in vielen Punkten für Klarheit gesorgt. Im Gespräch mit Busch beleuchten wir die besondere Beziehung „Mindestlohngesetz und Sportverein“.
Herr Busch, für viele Sportvereinsvorsitzende, Vereinsmanager und Kassenwarte ist das Mindestlohngesetz ein Ungetüm mit vielen Unbekannten. Können Sie diese allgemeine Einschätzung nachvollziehen? Ja, auch wenn das Mindestlohngesetz (MiLoG) ein sinnvolles sozialpolitisches Ziel verfolgt, ist es handwerklich fehlerhaft umgesetzt worden. § 22 Abs. 3 MiLoG regelt beispielsweise, dass die Vergütung ehrenamtlich Tätiger nicht vom MiLoG umfasst wird. Eine rechtssichere Definition der „Ehrenamtlichkeit“ fehlt aber. Die Vereine wissen nun nicht, wem sie den Mindestlohn zahlen müssen. Wen dürfen die Vereine rechtssicher als ehrenamtlich Tätigen führen und wen nicht? Hier besteht für die Vereine eine große Rechtsunsicherheit. Welche Sportvereine haben besonders Probleme mit dem Mindestlohngesetz? Vereine, die Vertragsspieler beschäftigen haben ein erhebliches Risiko. Sie müssen bewerten, ob der Vertragsspieler ein Arbeitnehmer ist und was alles Arbeitszeit darstellt, die mit dem Mindestlohn zu vergüten ist. Was raten Sie diesen Vereinen? Vereine, die ihre Übungsleiter nur im Rahmen des Übungsleiterfreibetrages einsetzen, haben das geringste Risiko. Diese Übungsleiter können im Regelfall als ehrenamtlich Tätige im Sinne des § 22 Abs. 3 MiLoG bewertet werden. Immer dann, wenn die Mitarbeiter des Vereins Zahlungen erhalten, die den Übungsleiterfreibetrag oder den Ehrenamtsfreibetrag überschreiten, muss der Verein den richtigen sozialversicherungsrechtlichen Status festlegen. Kommt er zu der Bewertung, es liegt ein Arbeitsverhältnis bzw. eine abhängige Beschäftigung vor, so ist der Mindestlohn zu zahlen. Die Bewertung ist nicht immer einfach. Es kann ein Statusfeststellungsverfahren gem. § 7a SGB IV bei der DRV beantragt werden oder der Verein lässt sich entsprechend beraten. Wenn gegen das Mindestlohngesetz verstoßen wird, drohen dem Verein Konsequenzen. Welche sind es? Und was tun, wenn dieser Fall eingetreten ist? Ja, § 21 MiLoG regelt, dass Verstöße gegen das MiLoG Ordnungswidrigkeiten darstellen. Es können Bußgelder bis zu 500.000,00 € festgesetzt werden. Mir ist aber nicht bekannt, dass bis jetzt gegen Sportvereine Bußgelder wegen Verstößen gegen das MiLoG festgesetzt worden sind. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten sie ja nicht nur Sportvereine. Sehen Sie den organisierten Sport in einer Sonderstellung gegenüber anderen Arbeitgebern? Nein, wenn ein Sportverein Arbeitnehmer beschäftigt, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf den Mindestlohn. Das MiLoG findet Anwendung. Müssten die Bestimmung des Mindestlohngesetzes unter diesen Voraussetzungen nicht spezifiziert oder nachgebessert werden? Frau Ministerin Nahles bewertet das MiLoG als Erfolgsmodell. Änderungen seien nicht erforderlich. Es soll im BGB eine „Ehrenamtsdefinition“ eingebaut werden. Ob dies hilft? Wir werden es sehen. Ich halte eine Ergänzung des § 22 Abs. 3 MiLoG für sinnvoll. Diese könnte wie folgt lauten: „Von diesem Gesetz nicht erfasst werden Mitarbeiter im Dienst von gemeinnützigen Körperschaften, deren Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die in § 3 Nr. 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen nicht überschreiten.“ Eine ähnliche Formulierung findet sich in § 1 Abs. 1 Nr. 16 Sozialversicherungsentgeltverordnung.
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