Artikel merken

Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG)

Grundsätzliches

Alle Sportvereine sind nach dem Sozialgesetzbuch Pflichtmitglieder der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) als einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese bietet umfangreichen Schutz bei Arbeits- und Wegeunfällen von Arbeitnehmern und arbeitnehmerähnlich tätigen Personen im Verein. Eine solche Person kann zum Beispiel der Übungsleiter im Verein sein, auch wenn er für seine Tätigkeit kein Entgelt erhält.

Für DLRG-Vereine, Alpenvereine, Eisenbahner Sportvereine und Kneipp Vereine besteht der gesetzliche Unfallversicherungsschutz nicht über die Verwaltungsberufsgenossenschaft. Informationen zur zuständigen gesetzlichen Unfallversicherung erhalten diese Vereine über ihre zuständigen Bundes- und Landesverbände.

Nicht versichert sind Tätigkeiten im Rahmen von Wahlämtern oder mitgliedschaftlicher Verpflichtungen. Für die Wahlämter und vom Vorstand Beauftragte (für leitende oder planende Tätigkeiten bzw. auch Schieds- Kampfrichter) Tätige besteht die Möglichkeit sich für einen Jahresbeitrag von derzeit 4,95 Euro pro Kopf freiwillig zu versichern.

Pauschale und Einzelvereinbarung

Die Beiträge zur VBG werden für die Sportvereine in Rheinland-Pfalz auf zwei Wegen erhoben. 

1. Pauschal

  • Für alle unentgeltlich im Auftrag des Vorstandes tätigen Mitarbeiter (zum Beispiel Platzwarte, Reinigungskräfte),
  • für die Übungsleiter, die nicht mehr als den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG (2.400 € pro Jahr) erhalten,
  • sowie Mitarbeiter des Vereins (außer Wahlämter), die ausschließlich im Rahmen des Ehrenamtsfreibetrags nach § 3 Nr. 26 a EStG (720 € pro Jahr) bezahlt werden.

Der Pauschalbeitrag wird von den Sportbünden mit der Jahresrechnung bei den Vereinen erhoben (siehe Beiträge und Umlagen). Für Sportvereine ohne bezahlte Mitarbeiter ist durch die Pauschalzahlung die komplette Beitragspflicht erledigt.

2. Einzelveranlagung

Sportvereine mit bezahlten Mitarbeitern, dazu zählen auch die Übungsleiter  die über den Freibetrag hinaus als geringfügig Beschäftigte im Verein tätig sind und unter Umständen bezahlte Sportler (mehr als 200 EUR monatlich und Mindestlohn), werden von der VBG auf direktem Wege einzeln veranlagt. Die Vereine haben der Verwaltungsberufsgenossenschaft innerhalb von 6 Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres (gleich Kalenderjahr) einen Entgeltnachweis einzureichen, in dem die von dem Verein im abgelaufenen Kalenderjahr gezahlten Arbeitsentgelte in einer Summe aufzuführen sind. Den Sportvereinen wird, wie allen anderen Unternehmen der VBG, zum Ende eines jeden Jahres ein entsprechender Vordruck zum Ausfüllen übersandt. Sofern ein Verein keine Personen gegen Arbeitsentgelt beschäftigt, ist der Entgeltnachweis mit einer „Fehlanzeige“ zurückzusenden. Über die Höhe und Berechnung der Beiträge erhalten die Sportvereine einen Bescheid mit der Aufforderung, den Beitrag bis zum genannten Fälligkeitstermin zu zahlen.

Weitere Infos: www.vbg.de