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Wer hat im Verein Anspruch auf die Energiepreispauschale (EPP)?

Anspruch auf die Energiepreispauschale haben Arbeitnehmer des Vereins (hauptamtlich Beschäftigte, geringfügig und kurzfristig Beschäftigte) sowie Personen, die ausschließlich Einkünfte aus dem Übungsleiterfreibetrag und der Ehrenamtspauschale erzielen und sonst keine weiteren Einkünfte haben. Die Auszahlung der Energiepreispauschale über den Verein muss nur erfolgen, wenn der Verein hauptamtlich Beschäftigte und geringfügig Beschäftigte hat, geringfügig Beschäftigten müssen in diesem Fall schriftlich bestätigen, dass es sich hierbei um das erste Dienstverhältnis handelt. Bei Vereinen, die ausschließlich geringfügig Beschäftigte haben und/oder Personen die ausschließlich Bezüge aus dem Übungsleiterfreibetrag oder Ehrenamtspauschale erzielen, erfolgt die Auszahlung nicht über den Verein, sondern über die Einkommenssteuererklärung der jeweiligen Personen. Hier prüft das Finanzamt den Anspruch.

Detaillierte Informationen dazu finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums der Finanzen unter folgendem Link:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html

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