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Ohne Kinderschutz keine Zuschüsse

Foto: iStock / LSB RLP / gunnar3000
Das Landesjugendamt hat die Voraussetzungen für die Bezuschussung von Maßnahmen der Jugendarbeit angepasst. Mit sofortiger Wirkung müssen Vereine, die Freizeiten, Ferienaktionen, Schulungen für die Jugendarbeit oder Maßnahmen der politischen Jugendbildung durchführen und dafür Landesmittel beantragen, den Beitritt zur Rahmenvereinbarung gemäß §72a SGB VIII nachweisen.Mit dem Beitritt zur Rahmenvereinbarung verpflichten sich Sportvereine,  für bestimmte Tätigkeiten in der Jugendarbeit von den haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern ein erweitertes Führungszeugnis einzusehen. Ziel ist es, einschlägig vorbestrafte Personen von der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen auszuschließen und so den Kinderschutz zu erhöhen.Der Beitritt zur Rahmenvereinbarung ist durch jeden Sportverein individuell gegenüber seinem Jugendamt zu erklären. Im neuen Zuschussantrag ist der Beitritt künftig zu bestätigen. Alte Zuschussformulare verlieren zum Jahreswechsel ihre Gültigkeit.Vereine, die Fragen zum Beitritt zur Rahmenvereinbarung haben, finden ausführliche Informationen in der Infobroschüre zur Rahmenvereinbarung gemäß §72a SGB VIII der Sportjugend Rheinland. „Wir hoffen, dass auch weiterhin viele Sportvereine Angebote und Aktionen für ihre jungen Mitglieder durchführen und auch die entsprechenden Fördermittel nutzen können“, sagt Susanne Weber, Geschäftsführerin der Sportjugend Rheinland, mit Blick auf den zusätzlichen Aufwand für die Vereine. „Für weitere Fragen zu dieser Thematik stehen wir gerne zur Verfügung.“ Der Beitritt zur Rahmenvereinbarung lohnt sich in jedem Fall mehrfach für die Vereine. Neben der Landesförderung haben auch viele Kreise und Städte den Beitritt bereits als Voraussetzung für die Gewährung kommunaler Zuschüsse eingeführt. Und schließlich leisten die Vereine so auch einen Beitrag zum Kinderschutz im Sport.Hier geht's zur Rahmenvereinbarung
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