Nicht immer bedeuten Hufeisen Glück
Ein Fallbeispiel: Wer haftet bei einem Reitunfall?
Tina hatte sich schon lange auf die Osterferien gefreut. Vor allem deshalb, weil die Eltern ihr im Winter versprochen hatten, mit ihr zum Reiten zu gehen, wenn sie ihr nächstes Zeugnis um eine Note im Durchschnitt verbessert. Das gesteckte Ziel hatte sie erreicht, ihr Zeugnis konnte sich sehen lassen.
Und so standen Tina und ihre Mutter gleich am ersten Ferientag auf dem Pferdehof des Pferdesportvereins Hufeisen e.V. Der Tag begann mit einem Rundgang durch die Stallungen. Auch draußen auf der Wiese gab es jede Menge niedliche Ponys. „Sei bitte vorsichtig mit den Ponys und bleib immer hinter der Absperrung!“ mahnte Tinas Mama. Einige Zeit später hatte sich die Mutter gerade in ein Gespräch mit der Reitlehrerin vertieft und Tina langweilte sich. Sie zog ein paar von den mitgebrachten Karotten aus dem Rucksack und fing an, die Ponys durch das Gatter zu füttern. Bald hatten sich viele Tiere um sie versammelt. Nur ganz hinten auf der Wiese stand ein ganz junges Pony, das sich wohl nicht näher herantraute.
Tina wollte nicht, dass die anderen dem Kleinen alles wegfressen. Also sprang sie kurzerhand über den Zaun und wollte mit der Karotte in der Hand auf das Pony zulaufen. In dem Augenblick, als sie auf der anderen Seite der Wiese landete, erschreckten sich die anderen Ponys. Eines schlug sogar aus und erwischte Tina mit einem kräftigen Tritt gegen den linken Arm.
Ein Notarztwagen wurde gerufen und brachte Tina ins Krankenhaus, wo die Ärzte einen offenen Bruch an der Elle und Speiche feststellten. Der Bruch wurde operativ gerichtet. Den Rest der Ferien verbrachte sie leider mit dem gebrochenen Arm zu Hause. Tinas Eltern erhoben im Namen ihrer Tochter Schadenersatzansprüche gegen den Eigentümer des Ponys, durch das Tina verletzt worden war, den Pferdesportverein Hufeisen e.V. Auch die Krankenkasse, die die Aufwendungen für die medizinischen Kosten für Tinas Unfall getragen hatte, meldete ihre Regressansprüche beim Verein an.
Im Rheinland sind über den Sportversicherungsvertrag mit dem Sportbund Rheinland e.V. Ansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein als Halter eigener Tiere nicht versichert. Zum Glück hatte der Pferdesportverein Hufeisen e.V. beim ARAG-Versicherungsbüro des Sportbundes Rheinland e.V. eine gesonderte Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen.
Im Rahmen dieser Tierhalterhaftpflichtversicherung wurden Tina sämtliche im Zusammenhang mit dem Unfall entstandenen Sachschäden ersetzt als auch ein Schmerzensgeld gezahlt sowie die Aufwendungen der Krankenkasse erstattet.
Weil es sich um Ansprüche aus der Tierhalterhaftung handelt, wird nicht geprüft, ob den Verein oder eines seiner Mitglieder ein Verschulden an dem Unfall trifft. Die Haftung ergibt sich allein aus der Tiergefahr. § 833 Satz 1 BGB sieht eine sog. „Gefährdungshaftung“ vor; ein Verschulden des Halters ist nicht Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht. Wichtig ist bei der Gefährdungshaftung, dass sich die „spezifische Tiergefahr“ verwirklicht. Das bedeutet: Der Schaden muss durch eigenen Antrieb oder durch die durch fremde Reize verursachte Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens („Buckeln, Scheuen“) entstanden sein.
Wäre Tina etwas älter gewesen, wäre zu prüfen gewesen, ob der Schülerin nicht ein Mitverschulden entgegengehalten werden müsste, welches die Leistung der Versicherung entsprechend vermindert hätte.
Tierhüterhaftung
Stellt ein Pferdehalter sein Pferd gegen Entgelt beim Verein unter und lässt das Pferd vom Verein versorgen, so wird der Verein Tierhüter des eingestellten Pferdes. Besonders wird es dann, wenn der Verein dieses eingestellte Pferd im Vereinsrahmen zum Schulunterricht einsetzt.
Die gesetzlichen Regelungen hierzu finden sich in § 834 BGB. Der Tierhüter soll demnach in gleicher Weise haften wie der Tierhalter. Allerdings hat der Tierhüter in jedem Fall eine Entlastungsmöglichkeit. Ein Verein kann sich damit entlasten, wenn er nachweist, dass er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Beachten Sie, dass die Tierhüterhaftpflichtversicherung gesondert, d. h. zusätzlich abzuschließen ist.
Zu Ihrer Information halten wir für die Reit- und Fahrvereine des Pferdesportverbandes Rheinland-Nassau e.V. ein gesondertes Merkblatt vor, das wir Ihnen kostenlos zur Verfügung stellen.
Ihre Ansprechpartner:
Versicherungsbüro beim Sportbund Rheinland e.V.
Rheinau 11, 56075 Koblenz
Tel.: 02 61/1 35-2 55, Fax: 02 61/1 35-1 46
E-Mail:
vsbkoblenz(at)arag-sport.de
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