Neu: Für ehrenamtliche Übungsleiter und Trainer gilt 2G Plus
Die 1. Landesverordnung zur Änderung der 29. Corona-Bekämpfungsverordnung ist zum 23. Dezember 2021 in Kraft getreten und sieht für den Sport lediglich wenige Änderungen vor.

So werden ehrenamtliche und hauptamtliche Übungsleiter*innen und Trainer*innen jetzt doch unterschiedlich behandelt. Wenn die haupt- bzw. nebenamtliche Trainerin in die Halle geht, gilt für sie 3G. Tut ihr der ehrenamtliche Übungsleiter es gleich, so muss er - trotz Impf- oder Genesenenstatus - mindestens einen Selbsttest unter Aufsicht durchführen.
Ausführliche Informationen finden Sie hier.
Und hier eine Übersicht für den Sport - kompakt.
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