Konsolidierte Fassung der 29. Verordnung tritt am Dienstag in Kraft
Übungsleiter fallen nur noch unter die 3G-Arbeitsplatzregel, wenn Sie hauptamtlich oder geringfügig beschäftigt sind. Ehrenamtlich tätige und Übungsleiter die im Freibetrag tätig sind, fallen damit unter die 2G-plus-Regel im Innenbereich und im Außenbereich unter die 2G-Regel. Auch die Schieds- und Kampfrichter fallen nicht mehr unter die 3G Arbeitsplatzregel, sondern unter die Regeln für den Sportbetrieb. Damit können nicht immunisierte Übungsleiter sowie nicht immunisierte Kampf- und Schiedsrichter ihre Tätigkeit weitestgehend nicht mehr ausüben.
Auch für den RehaSport wird es eine Einschränkung geben. Nicht immunisierte Personen benötigen ab Dienstag ein tagesaktuelles negatives Testergebnis, um am RehaSport teilzunehmen. Klargestellt wurde vom Ministerium auch die Frage, ob für den Sport im Innenbereich die Ausnahmeregelung von 2G-plus gilt, wenn durchgängig eine Maske getragen werden kann. Diese Ausnahmeregelung gilt für den Sport im Innenbereich nicht, es gilt grundsätzlich die 2G-plus-Regelung.
Die Gültigkeit der 29. Verordnung wurde bis zum 18. Januar verlängert.
Wir haben die FAQ Sportbetrieb entsprechend aktualisiert.
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