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Kann die Mitgliederversammlung wegen der Corona-Krise verlegt werden?

Fall 1: Die Mitgliederversammlung ist geplant, wurde aber noch nicht einberufen In diesem Fall können Sie die Einladung zur Mitgliederversammlung verschieben. Selbst wenn die Satzung einen Zeitraum bestimmt, in dem die turnusmäßige Mitgliederversammlung stattfinden soll (z.B. im ersten Quartal) kann die Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund zu einem späteren Termin stattfinden. Die Einladung würde dann zu einem späteren Zeitpunkt ganz normal erfolgen. Fall 2: Die Mitgliederversammlung wurde bereits einberufen Sofern die Mitgliederversammlung bereits einberufen wurde, kann Sie durch das Einberufungsorgan, in der Regel der Vorstand nach § 26 BGB (Satzungsregelung beachten), auch wieder abgesetzt werden. Die Absetzung der Mitgliederversammlung muss über den in der Satzung festgelegten Einladungsweg veröffentlicht werden. Sinnvoll ist es natürlich in diesem Fall, die Mitglieder auch über andere Kommunikationswege, wie Homepage, E-Mail über die Absetzung der Mitgliederversammlung zu informieren. Fall 3: Die Mitgliederversammlung ist eingeladen, es sind allerdings aufgrund der aktuellen Situation kaum Mitglieder anwesend. In diesem Fall ist in der Satzung zu prüfen, wann die Mitgliederversammlung beschlussfähig ist, also ob eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern anwesend sein muss. In den meisten Fällen bestimmen die Satzungen, dass die Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Damit wäre die Versammlung auch beschlussfähig, wenn nur einzelne Mitglieder erschienen sind. Halten der Vorstand oder die wenigen erschienenen Mitglieder es nicht für sinnvoll, die Mitgliederversammlung durchzuführen, so muss die Mitgliederversammlung mit den wenigen erschienenen Mitgliedern die Vertagung auf einen noch unbestimmten Zeitpunkt, der den Mitgliedern mit erneuter Einladung bekannt gegeben wird, mit einfacher Mehrheit beschließen. Der Beschluss über die Vertagung der Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern über den in der Satzung bestimmten Einladungsweg bekanntgegeben werden. Auch hier ist es sinnvoll die Mitglieder über weitere Kommunikationswege darüber zu informieren. Was ist zu beachten, wenn auf der verlegten, abgesetzten oder vertagten Mitgliederversammlung Wahlen angestanden hätten? In diesem Fall ist in der Satzung zu prüfen, ob die Satzung einen Passus enthält, dass der Vorstand bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt bleibt. Enthält die Satzung eine solche Festlegung, so ist die Verlegung, Absetzung bzw. Vertagung unproblematisch. Der Vorstand bleibt weiter im Amt, die Vertretungsberechtigung ist gesichert und der Vorstand weiter handlungsfähig. Enthält die Satzung einen solchen Passus nicht, sondern legt lediglich die Amtsdauer des Vorstandes fest, so endet die Amtsdauer des Vorstandes automatisch mit Ablauf der in der Satzung festgelegten Amtszeit. Allerdings bleibt der beim Amtsgericht eingetragene BGB Vorstand auch nach Ablauf der Amtszeit berechtigt, eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der dann auch die Wahlen nachgeholt werden können. Der nicht mehr im Amt befindliche Vorstand kann im Innenverhältnis weiterhin tätig sein. Allerdings ist der Vorstand aufgrund des Ablaufs der Amtszeit nicht mehr berechtigt Beschlüsse zu fassen. Auch die Vertretungsberechtigung nach außen, beispielsweise der Abschluss von Verträgen, ist durch den Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes nicht mehr möglich. In Sonderfällen sind jedoch die Grundsätze des faktisch tätigen Vorstandes zu beachten. Ihre Ansprechpartnerin: Barbara Berg, Tel. 0261 135 145, barbara.berg(at)sportbund-rheinland.de            
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