Freiwillige Unfallversicherung für Ehrenamtler bei der VBG
Das Bundessozialgericht hatte im vergangenen Jahr die Sammelanmeldungen zur freiwilligen Unfallversicherung für Ehrenamtler bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft in Frage gestellt. Mit der Feststellung des Bundessozialgerichts tauchte die Frage der Rechtswirksamkeit der bestehenden Verträge zur freiwilligen Ehrenamtsversicherung bei der VBG auf. Der Gesetzgeber hat hierauf entsprechend reagiert und die Rechtswirksamkeit dieser Sammelverträge gesetzlich verankert. Das Verfahren ist jetzt in § 6 Sozialgesetzbuch VII ausdrücklich geregelt. Eine namentliche Benennung ist demnach nicht notwendig. Die Regelung tritt rückwirkend zu, 01. Januar 2005 in Kraft. Damit sind alle Anmeldungen, die seit Bestehen dieser freiwilligen Versicherung gemacht wurden, rechtlich einwandfrei und wirksam.
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