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FAQ Corona aktualisiert – Regelungen für Übungsleiter nun geklärt

Die im Verein tätigen Übungsleiter, unabhängig davon, ob sie hauptamtlich, als geringfügig Beschäftigte angestellt oder ob sie im Rahmen des ÜL Freibetrages bzw. ehrenamtlich tätig sind, fallen unter die 3G-Regel für den Arbeitsplatz, wenn sie sich nicht selbst aktiv sportlich betätigen.

Damit können auch Übungsleiter ihre Tätigkeit ausüben, die nicht geimpft oder genesen sind, diese benötigen einen tagesaktuellen Test. Geimpfte und Genesene Übungsleiter benötigen keinen Test. Die Vorgabe, dass diese Übungsleiter sich nicht selbst sportlich betätigen, ist hier allerdings sehr eng gefasst. Hilfestellung gehört nicht dazu, sehr wohl aber das Vormachen und Demonstrieren von Übungen. Wenn Übungsleiter sich in diesem Sinne sportlich betätigen, so fallen sie nicht unter die 3G-Regelung für den Arbeitsplatz, sondern unter die 2G-plus-Regel im Innenbereich, bzw. die 2G Regel im Außenbereich. Dies gilt auch für tatsächlich angestellte Übungsleiter, also hauptamtlich und geringfügig Beschäftigte. Die gleichen Regeln sind auf die Kampf- und Schiedsrichter anzuwenden, auch sie zählen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zu den Beschäftigten und fallen unter die 3G-Regel für den Arbeitsplatz, sofern sie sich nicht selbst sportlich betätigen.

Die FAQ Corona wurden in folgenden Rubriken aktualisiert:

Sportbetrieb

Veranstaltungen

Sportstätten

Mitgliederversammlung

Eine kompakte Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen finden Sie hier.

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