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Dürfen ukrainische Flüchtlinge als Übungsleiter im Verein tätig sein?

Foto: LSB RLP / iStock / olegda88

Die ukrainischen Flüchtlinge haben automatisch Aufenthaltserlaubnis in Deutschland. Sie dürfen in Deutschland arbeiten, also auch eine Übungsleitertätigkeit im Verein ausüben, und haben Anspruch auf Asylbewerberleistungen.  Nach § 7 Abs. 3 des Asylbewerberleistungsgesetz werden Einnahmen der Flüchtlinge aus dem Übungsleiterfreibetrag und dem Ehrenamtsfreibetrag bis zu 250 EUR monatlich nicht auf die Asylbewerberleistung angerechnet. Also kann ein ukrainischer Flüchtling monatlich bis zu 250 EUR aus der Übungsleitertätigkeit anrechnungsfrei dazu verdienen. Zu beachten ist aber, wie beim ALG 2 auch, dass die Auszahlung monatlich vorzunehmen ist. Bei der Frage der Anrechnung kommt es auf den Auszahlungszeitpunkt an. Wenn Vereine beispielsweise quartalsweise auszahlen, dann würden zum Auszahlungszeitpunkt 250 EUR anrechnungsfrei bleiben, der restliche Betrag würde auf die Asylbewerberleistung angerechnet werden.

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