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Anhebung des Mindestlohns zum 01.01.2017

Foto: iStock / LSB RLP / filmfoto
Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 1. Januar 2017 von 8,50 Euro auf 8,84 Euro brutto je Zeitstunde erhöht. Damit wird die Entscheidung der Mindestlohnkommission umgesetzt und verbindlich gemacht. Die Verordnung tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft. Die Anpassung des Mindestlohns ist auch für bestimmte Beschäftigte in Sportvereinen umzusetzen. Übungsleiter, die ausschließlich im Rahmen des Übungsleiterfreibetrags von 2.400 EUR tätig sind und Personen, die ausschließlich im Rahmen des Ehrenamtsfreibetrages von 720 EUR tätig sind, fallen nicht unter das Mindestlohngesetz. Für alle Personen, egal welche Tätigkeiten sie im Verein ausüben, die als geringfügig Beschäftigte im Verein angestellt sind, ist ab Januar 2017 der Mindestlohn von nunmehr 8,84 EUR pro Zeitstunde zu zahlen. (Ausnahme davon sind, zumindest mit derzeitigem rechtlich nicht gesichertem Stand, bezahlte Spieler). Dies gilt natürlich auch für Personen, die in einem lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Hauptjob beschäftigt sind. Achtung: Für geringfügig Beschäftigte, die bereits in der Vergangenheit an der Obergrenze von 450 EUR lagen, ist zu prüfen, ob bei Anpassung des Mindestlohns die Obergrenze von 450 EUR pro Monat überschritten wird. Ist dies der Fall, muss die Arbeitszeit entsprechend gekürzt werden, damit die geringfügige Beschäftigung aufrechterhalten werden kann. Wird die Arbeitszeit in diesen Fällen nicht entsprechend angepasst, entsteht ein normales lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit entsprechend höheren Abgaben. Ihre Ansprechpartnerin beim Sportbund Rheinland: Barbara Berg, Tel.: 0261 / 135 145, Barbara.Berg(at)Sportbund-Rheinland.de
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