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28. Corona Verordnung bringt 2G-Regel in vielen Bereichen

Ab Mittwoch, 24.11.2021 wird in RLP flächendeckend für den Innenbereich die 2G-Regel eingeführt. Das bisherige Warnstufensystem wird abgelöst. Stattdessen ist nach der 28. CoBeLVO nunmehr allein die landesweite „7-Tage- Hospitalisierungs-Inzidenz“ Maßstab für die jeweiligen Schutzmaßnahmen. Ab Mittwoch gelten für den Sportbetrieb und Veranstaltungen folgende Einschränkungen:

  • Im Innenbereich gilt die 2G-Regel, damit können nicht geimpfte oder nicht genesene Personen nicht mehr am Sportbetrieb im Innenbereich teilnehmen. Ausnahmen gelten aber für den Kinder und Jugendbereich. Die Kinder bis drei Monate nach dem 12. Geburtstag sind weiterhin den Geimpften und Genesenen gleichgestellt. Kinder und Jugendliche drei Monate nach dem 12. Geburtstag bis einschließlich 17 Jahre können mit einem tagesaktuellen negativen Test am Sportbetrieb teilnehmen. Die Testung in der Schule ist hier allerdings nicht mehr ausreichend. Die Kinder und Jugendlichen benötigen einen Test aus dem Testcenter, alternativ kann in diesem Altersbereich auch ein kontrollierter Selbsttest vor Ort vorgenommen werden.
  • Übungsleiter die ehrenamtlich oder im Rahmen des Übungsleiterfreibetrages tätig sind sowie die selbständigen Übungsleiter fallen auch unter die 2G-Regel. Das heißt, nicht geimpfte oder nicht genesenen Übungsleiter können ab morgen nicht mehr für den Sportbetrieb im Innenbereich eingesetzt werden. Nur Übungsleiter, die Beschäftigte des Vereins sind (hauptamtlich angestellte und geringfügig Beschäftigte) fallen unter die Regelungen für den Arbeitsplatz, für diese Übungsleiter gilt die 3G-Regelung.
  • Für Veranstaltungen im Innenbereich gilt ebenfalls die 2G-Regel. Dies hat insbesondere Einfluss auf die geplanten Mitgliederversammlungen. Bisher war den nicht immunisierten Mitgliedern der Zugang mittels eines negativen Testergebnisses möglich. Dies wird ab Mittwoch nicht mehr möglich sein. Da derzeit rechtlich nicht klar ist, ob Mitgliederrechte in zu hohem Maße beschnitten werden und damit Beschlüsse der Mitgliederversammlung möglicherweise anfechtbar sind, sollte die Mitgliederversammlung verschoben werden. Die gesetzlichen Übergangsregelungen lassen eine Verschiebung zu, auch bei anstehender Wahl ist dies rechtlich kein Problem, da die Vorstände bis 31.08.2022 im Amt bleiben.

Folgende FAQ wurden aktualisiert:

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