Artikel merken

Stand 08.02.2022

Hier müssen verschiedene Gesichtspunkte unterschieden werden.

  1. Dem Verbot der Errichtung von baulichen Anlagen im ÜSG unterliegen nur Einrichtungen, die zerstört wurden oder abgerissen werden müssen. Ansonsten greift der baurechtliche Bestandsschutz.
  2. Die Anforderungen an Ausnahmen vom Verbot der Errichtung baulicher Anlagen sind im §78 Abs. 5 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) definiert. Ob eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann, hängt von der Lage und der Art der Anlage ab.
    1. Die Sportanlagen selbst können meist so hergestellt werden, dass sie keine Geländeerhöhung oder Absenkung mit sich bringen. Das ist dann unproblematisch. Zäune, Banden (s.u.) sowie Hochbauten können demgegenüber Einfluss auf das Abflussgeschehen haben und sind daher kritischer zu betrachten. Ein besonderes Problem können Kunstrasenplätze darstellen. Dabei geht es weniger um die wasserwirtschaftliche Relevanz als vielmehr um den hohen Schaden nach jedem Einstau.  
    2. Befindet sich die Anlage direkt an der Ahr ist die Fließgeschwindigkeit des Wassers eine wichtige Größe. Strömungshindernisse können sich hier negativ auf den Wasserstand auswirken, was nicht sein darf. Liegt die Anlage im Rückhaltebereich ohne Strömung ist nur der in Anspruch genommene Retentionsraum relevant und muss ausgeglichen werden.

Stand 08.02.2022

Die Auflagen hängen von der individuellen Lage und Ausgestaltung der Sportanlage ab. Eine pauschale Aussage ist daher nicht möglich. Entsprechende Hinweise gibt die SGD Nord im Rahmen der Einschätzung der Anlagen (siehe Frage "Viele Sportanlagen sind auf Ballfangzäune angewiesen. Welche Anforderungen müssen diese genügen? Wie sind Banden z.B. an Sportplätzen zu bewerten?").

Stand 08.02.2022

Ballfangzäune und Banden, die parallel zum Gewässer stehen sind relativ unproblematisch. Einrichtungen, die quer zur Fließrichtung stehen behindern den Abfluss und müssen bei Hochwasser entfernt werden.

Stand 08.02.2022

Für temporäre Anlagen gelten die gleichen rechtlichen Randbedingungen. Es ist also auch hier eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Die Möglichkeit einer Zulassung richtet sich wesentlich nach der Lage und zusätzlich nach der Dauer der Aufstellung. Der Beurteilungsmaßstab von Seiten der Behörde kann dann weiter ausgelegt werden, wenn durch betriebliche Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass kein Schaden an der Einrichtung und durch die Einrichtung bei Dritten entsteht. Zelte beispielsweise dürfen durch Hochwasser nicht weggerissen werden, da Unterlieger direkt oder durch die Verlegung von Brückendurchlässen beeinträchtigt werden könnten.

Stand 08.02.2022

Die wasserrechtlichen Voraussetzungen sind im WHG abschließend benannt. Eine Ausnahme vom Verbot der Errichtung einer baulichen Anlage wird bei der SGD Nord beantragt. Wird gleichzeitig eine Baugenehmigung erforderlich kann der Antrag über die untere Baubehörde bei der Kreisverwaltung eingereicht werden. Die Einhaltung der wasserrechtlichen Voraussetzungen ist durch eine fachkundige Person nachzuweisen und Teil des Antrages.

Anmerkung: Eine entsprechende Begutachtung der Anlagen durch die SGD Nord wird der Sportbund Rheinland mit den Kommunen gemeinsam veranlassen.

Stand 08.02.2022

Beim Wiederaufbau von Gebäuden im Überschwemmungsgebiet können Veränderungen in den Gebäuden (innen) ohne Probleme vorgenommen werden, für Veränderungen am Gebäude selbst (außen) braucht es in der Regel eine Baugenehmigung und eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung.

Einzelheiten können Sie aus den FAQ auf dieser Seite FAQ- Ausweisung neues Überschwemmungsgebiet_2021-10-22  erfahren. Hier sind auch die wasserrechtlichen Voraussetzungen nach §78 Abs. 5  WHG zitiert.

Bei der Aufarbeitung der Genehmigungslage durch die Gemeinden ist herausgekommen, dass weitere rechtliche Voraussetzungen geklärt werden müssen. So existiert für einige Anlagen keine bauplanungsrechtliche Grundlage, die bei einem Wiederaufbau zerstörter Anlagen dann erst geschaffen werden muss.