Artikel merken

Stand März 2022

Bei Anträgen an die ADD gilt:

Die Schadenshöhe entspricht den Wiederherstellungskosten nach aktuellen technischen und baulichen Normen, bzw. den Kosten für die Wiederbeschaffung, der in der Flut untergegangenen förderfähigen, funktionsbezogenen Gegenstände. Die Kosten müssen nachvollziehbar dargestellt werden.  

Bei Anträgen an die ISB gilt:

Die Schadenshöhe ist über ein Gutachten einer Sachkundigen Person zu ermitteln. Der Antrag kann nur mit einer bereits vorhandenen Zusammenfassung Schadensbegutachtung eingereicht werden.

Schäden werden bei Vereinen in der Regel ab einem Betrag von 2.000 Euro berücksichtigt (Nr. 4.3.3 VV Wiederaufbau RLP 2021). Die Zuwendung erfolgt gemäß Nummer 4.4.3 der VV Wiederaufbau RLP 2021 als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von in der Regel 80 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Gemäß Nr. 4.4.4 VV Wiederaufbau RLP 2021 werden die Kosten der Reparatur von wesentlichen, funktionsbezogenen Einrichtungsgegenständen erstattet, sofern das nicht teurer ist als der Wert der Neubeschaffung vor Schadeneinritt. Bei der dann notwendigen Neubeschaffung („neu für alt“) werden in der Regel 30 Prozent abgezogen.

Stand März 2022

Kosten für die Umsetzung wasserrechtlicher Auflagen, die für die Wiederherstellung genehmigungspflichtig sind, sind Teil des erstattungsfähigen Aufwands.

Stand März 2022

Laut Nr. 5.4.4 ii) VV Wiederaufbau RLP 2021 sind Ersatzneubauten inklusive Maßnahmen der Bodenordnung bis zur Höhe des entstandenen Schadens abgedeckt. Die Förderung des Grunderwerbs beschränkt sich dabei auf die Höhe des Wertverlusts des Grundstücks am aufgegebenen Standort.

Stand März 2022

Zuwendungsfähig sind nur Ausgaben, die zu einer angemessenen baulichen Wiederherstellung für Infrastruktureinrichtungen aufgewendet werden müssen, also der Wiederaufbau unter Berücksichtigung der aktuellen Vorschriften unter Einhaltung von baulichen und technischen Normen. (Nr. 5.4.4 a) VV Wiederaufbau RLP 2021) Die Kosten für die Einhaltung der Normen sind Gegenstand des förderfähigen Aufwands.

Ergänzende Hinweise für Tennenplätze:

Im Fall der Zerstörung eines Tennenplatzes durch die Naturkatastrophe ist im Rahmen der Förderung des Wiederaufbaus aus dem Aufbauhilfefonds neben der eins zu eins Wiederherstellung als Tennenplatz auch die Errichtung als Naturrasenplatz förderfähig.

Sofern anstelle eines Tennenplatzes ein Kunststoffrasensystem geplant ist, kann aus dem Aufbauhilfefonds grundsätzlich eine anteilige Förderung bis zur Höhe der Kosten eines Naturrasenplatzes erfolgen. Die Kombination mit anderen Förderprogrammen ist möglich.

Stand März 2022

Mehrkosten können auf Antrag nach Bestätigung durch einen fachkundigen, unabhängigen Sachverständigen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel über einen Änderungsbescheid bewilligt werden. (Nr.  9.9 VV Wiederaufbau RLP 2021)

Stand März 2022

Generell können keine Erweiterungen, Verbesserungen oder Vergrößerungen gefördert werden. Siehe dazu aber auch gesonderte Frage unten.

Stand März 2022

Zweckgebundene Spenden sind anzugeben. (Nr. 8.1 VV Wiederaufbau RLP 2021) Zweckgebundene Spenden können zunächst zur Deckung eines ggf. vorhandenen Eigenanteils oder für nicht förderfähige Maßnahmenbestandteile verwendet werden. Darüber hinaus verringern zweckgebundene Zuwendungen den Förderanspruch, da laut bundesrechtlicher Vorgaben keine „Überkompensation“ einer Maßnahme erfolgen kann.

Nicht zweckgebundene Spenden können keiner Maßnahme zugeordnet und werden daher nicht angerechnet.

Stand März 2022

Eine Förderung kann mit anderen Förderprogrammen des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union ergänzt werden, sofern und soweit dies die Fördervorschriften der anderen Programme zulassen und die Gesamtsumme der Fördermittel sowie Mittel Dritter die Gesamtkosten des Vorhabens nicht übersteigt. (Nr. 8.10 VV Wiederaufbau RLP 2021)

Stand 08.02.2022

In zwingenden Fällen können Kosten für dringend erforderliche temporäre Maßnahmen gefördert werden.

Es ist zu empfehlen im Vorfeld Rücksprache mit der ADD zu halten, um die Förderfähigkeit abzuklären.

Stand 22.02.2022

Ist eine Verlegung einer Sportanlage aufgrund wasserrechtliche Belange angeraten, so können auch die Bauleitkosten als vorbereitende Kosten gefördert werden, soweit die Bauleitplanung sich nur auf die Fläche für die Sportanlage bezieht.