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Gesetz über Maßnahmen im Gesellschaft-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentümerrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 28.03.2020 wurde verlängert bis zum 31.08.2022

Stand 11.10.2021

Ein Vorstandsmitglied eines Vereins bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt, auch wenn die Satzung dazu keine explizite Regelung trifft. Diese Regelung gilt bis zum 31.08.2022. Damit können auch Mitgliederversammlungen, so sie aufgund der Pandemie nicht durchführbar sind (z.B. keine ausreichend großer Raum vorhanden) bei denen in 2020 oder 2021 eine Neuwahl angestanden hätte, auf das erste Halbjahr 2022 verlegt werden.

Stand 11.10.2021

Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,

  1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
  2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben (Briefwahl).
  3. Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder im Umlaufverfahren gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform (Brief, Fax, E-Mail) abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

Diese Regelungen sind ebenfalls bis zum 31.08.2022 verlängert worden.

Auch wenn der Gesetzgeber diese alternativen Formen der Durchführung der Mitgliederversammlung zulässt, darf nicht verkannt werden, dass sowohl die virtuelle MV, wie auch die Briefwahl erheblicher technischer und organisatorischer Vorbereitungen bedarf. So ist die virtuelle MV nur möglich, wenn der Verein dazu über die geeignete Software verfügt, die dazu auf dem Mark angeboten wird.

Auch bei der Briefwahl und der Durchführung der Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren sind eine Vielzahl von Voraussetzungen zu beachten (z.B. Information aller Mitglieder, abstimmungsfähige Beschlussvorschläge, Dokumentation der Abstimmungsergebnisse). Insofern ist die Neuregelung vom 17.12.2020 hinsichtlich der Einberufungspflicht der Mitgliederversammlung durch den Vorstand nur allzu berechtigt.

Der Bundestag hat am 17. Dezember 2020 weitere Ergänzungen zum Gesetz beschlossen. Wichtigste Ergänzung ist, dass der Vorstand nicht verpflichtet ist, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen bzw. können (z.B. kein Raum der den Coronaregeln gerecht wird) und die Durchführung der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist. Durch diese Regelung soll Rechtssicherheit geschaffen werden. Für die Vorstandsmitglieder soll klargestellt werden, dass sie die ordentliche Mitgliederversammlung aufschieben können, solange Präsenzversammlungen nicht möglich sind und eine virtuelle Mitgliederversammlung nicht mit zumutbarem Aufwand für den Verein und die Mitglieder durchgeführt werden kann. Auch diese Regelungen gelten nunmehr bis zum 31.08.2022.

Für die meisten Vereine sollte derzeit daher keine zwingende Notwendigkeit bestehen, die Mitgliederversammlung virtuell oder per Briefwahl durchzuführen.

Stand 11.10.2021

Mit der ersten Verlängerung des Gesetzes hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Regelungen für die alternative Durchführung der Mitgliederversammlung auch auf die Beschlussfassung im Vorstand anzuwenden sind. Damit können Vorstandsbeschlüsse virtuell, oder schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden.