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Was muss bei Public-Viewing-Veranstaltungen anlässlich der EM 2016 beachtet werden?

Die Fußball-EM 2016 in Frankreich vom 10. Juni bis 10. Juli wird wieder zahlreiche Veranstaltungen in Deutschland mit sich bringen, bei denen Fans sich vor den Bildschirmen versammeln um gemeinsam den erhofften Siegen entgegen zu fiebern. Solche Veranstaltungen finden überall statt, sei es auf öffentlichen Plätzen, in Gaststätten und Biergärten, aber auch bei Vereinen. Dabei geht es auch um ein durchaus lukratives Geschäft. Jeder Veranstalter von Public-Viewing-Events muss dabei aber auch rechtliche Fragen beachten, um nicht später das Nachsehen zu haben. Dabei geht es im Wesentlichen um folgende Fragen:
  • Wann braucht man eine Lizenz der UEFA zur Durchführung solcher Veranstaltungen?
  • Fallen GEMA-Gebühren an?
  • Wer hat das Urheberrecht auf Logos, Bilder und Embleme der UEFA?
  • Sonstige Genehmigungen und rechtliche Vorgaben der örtlichen Kommune?
1. Was ist eine Public-Viewing-Veranstaltung? Nach Darstellung der UEFA (nähere Informationen dazu findet man unter www.uefa.com) bezieht sich der Begriff der „öffentlichen Übertragung“ auf das Zeigen von Fußballspielen außerhalb des häuslichen Bereichs, etwa auch durch Vereine, eine Stadt oder eine Event-Agentur. Solche öffentlichen Übertragungen benötigen eine spezifische Lizenz durch die UEFA. 2. Einteilung von öffentlichen Veranstaltungen Öffentliche Veranstaltungen lassen sind grundsätzlich in zwei Kategorien einteilen: a)      Kommerzielle Veranstaltungen Kommerzielle öffentliche Übertragungen unterliegen stets einer Lizenzgebühr und haben dann kommerziellen Charakter, wenn z.B. Speisen und Getränke verkauft werden, Eintrittsgelder erhoben werden oder die Veranstaltung durch Dritte gesponsert wird. Maßgebend für die Lizenzgebühren ist die Anzahl der Zuschauer und nicht die Bildschirmgröße. b) Nicht-kommerzielle Veranstaltungen Bei solchen öffentlichen Veranstaltungen verlangt die UEFA keine Lizenzgebühr, wenn weniger als 300 Menschen teilnehmen, es sei denn, die Veranstaltung wird gesponsert oder es wird eine Eintrittsgeld verlangt. Zu beachten ist aber, dass die UEFA auch bei solchen Veranstaltungen dennoch einen Lizenzantrag verlangt! 3. GEMA-Gebühren Bei öffentlichen Public-Viewing-Veranstaltungen fallen auch GEMA-Gebühren an. Der Veranstalter ist daher verpflichtet, eine offizielle Lizenz bei der GEMA zu beantragen. Für die EM 2016 bietet die GEMA dazu einen Sondertarif an, wobei hier zwischen Übertragungen mit und ohne Veranstaltungscharakter unterschieden wird. Der Tarif ist abhängig vom Charakter und der Größe der Veranstaltung, der Anzahl der Zuschauer und vom Eintrittspreis für die Zuschauer. Einzelheiten zu den Tarifen findet man unter www.GEMA.de/EM2016 und unter www.dosb.de . 4. Werbung für Public-Viewing-Veranstaltungen mit Wort-Bild-Marken und Logos der UEFA Wenn ein Veranstalter für seine Public-Viewing-Veranstaltung auf Plakaten, Flyern, im Internet oder sonstigen Einladungen wirbt, ist darauf zu achten, dass sämtliche Wort-Bild-Marken und Logos der UEFA im Rahmen der Fußball-EM 2016 nicht verwendet werden dürfen. Was insgesamt zum Thema Werbung rund um die EM 2016 zu beachten ist, hat die IHK Nürnberg (www.ihk-Nuernberg.de/Recht-Steuern) in einem Merkblatt zusammengestellt. Um kostenträchtige Abmahnungen zu vermeiden, sollten diese Grundsätze beachtet werden. 5. Behördliche Genehmigungen und Auflagen Bei der Durchführung von öffentlichen Public-Viewing-Veranstaltungen muss der Veranstalter darüber hinaus die allgemeinen örtlichen Spielregeln für Veranstalter beachten, die jedoch von Art und Umfang der Veranstaltung sehr unterschiedlichen sein können. Informationen dazu erhält man beim zuständigen Ordnungsamt. Dort ist zu klären, um eine Veranstaltung genehmigungspflichtig ist oder nicht und welche Auflagen und Bestimmungen im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beachten sind. Vor allem geht es hier um Fragen des Lärm- und Immissionsschutzes und um Befreiungen für Veranstaltungen über 22.00 Uhr hinaus, um vor allem Ärger mit den anliegenden Nachbarn zu vermeiden. Diese Fragen sollten im Vorfeld geklärt werden, um nicht die Untersagung der Veranstaltung zu riskieren. Quelle: mit freundlicher Genehmigung aus dem Rechtstelegramm der DOSB Führungs-Akademie
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