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Neue VBG Gefahrtarife und Beiträge

Bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), zuständig für die meisten Vereine, gilt ab Januar 2017 ein neuer Gefahrtarif. Die gute Nachricht: Für die meisten Vereine ändert sich die Einstufung kaum, damit wird für sie auch der Beitrag nahezu unverändert bleiben.
Auf die Vereinsausgaben wirkt sich die neue Regelung erst ab 2018 aus (Anmerkung Sportbund Rheinland: Die VBG Beiträge werden rückwirkend für das vorangegangene Jahr erhoben). Der neue Gefahrtarif ist auf der Homepage der VBG (www.vbg.de) veröffentlicht. Die wesentlichen Änderungen Fremdenverkehrs-, Tierschutz- und Sportvereine, zu denen auch die Schachvereine gehören, werden jetzt unter der neuen Gefahrtarifstelle 12 veranlagt. Ende November 2016 sind die sogenannten Veranlagungsbescheide an alle Vereine verschickt worden, die bei der VBG Mitglied sind. Diese Bescheide entscheiden über die risikogerechte Eingruppierung jedes Vereins für die gesamte Geltungsdauer des ab 2017 geltenden Gefahrtarifs. Das können bis zu sechs Jahre sein. Deshalb sollte jeder Vorstand den Veranlagungsbescheid sorgfältig prüfen. Dafür hat er einen Monat ab Posteingang Zeit. Auch Sportvereine sind von einem (erneuten) Anstieg der Gefahrklassen betroffen: Für die Mitarbeiter im Geschäftsstellenbereich (und sonstige Mitarbeiter) muss künftig ein Beitrag nach Gefahrklasse 2,71 (bisher: 2,52) gezahlt werden, das sind rund 7 Prozent mehr. Trotz vieler Präventionsmaßnahmen ist das Risiko der bezahlten Sportler weiterhin hoch. Für versicherte Sportler erhöhen sich daher die Gefahrklassen auch gegenüber dem Gefahrtarif 2011 weiterhin jährlich in Stufen: Für bezahlte Fußballsportlerinnen und -sportler steigt die Gefahrklasse von 56,24 in 2017 (2016 lautete die Gefahrklasse 54,05) auf 67,18 im Jahr 2022. Für Sportlerinnen und Sportler aller anderen Sportarten steigt ebenfalls die Gefahrklasse: von 54,96 im Jahr 2017 auf 68,54 im Jahr 2022.  Die Beschäftigten im Verein sind durch die Abgaben an die VBG bei Arbeits- oder Wegeunfällen sowie bei Eintreten einer Berufskrankheit abgesichert. Dafür zahlt jeder Verein einen Beitrag nach der Formel:

Gesamtentgelt x Gefahrklasse x Beitragsfuß = Beitrag

1000

Der Beitragsfuß wird jährlich nachträglich festgesetzt. Falls der errechnete Beitrag unter dem festgelegten Mindestbeitrag liegt, wird der Mindestbeitrag in Höhe von derzeit 48 Euro erhoben. Quelle:  Auszug aus "Rechtstelegramm für die Vereins- und Verbandsarbeit" [Nr. 26, Dez. 2016, S.21f.] © FÜHRUNGS-AKADEMIE des DOSBDas „Rechtstelegramm für die Vereins- und Verbandsarbeit“ der Führungs-Akademie erscheint vierteljährlich im PDF-Format und kostet für Mitgliedsverbände und -vereine 15 € / Jahr.
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