Müssen Übungsleiter regelmäßig an einer Erste-Hilfe-Fortbildung teilnehmen?

Dies zeigt auch ein Urteil des BGH aus dem Jahr 2021 deutlich auf. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in diesem Urteil entschieden, dass Übungsleiter bei pflichtwidrig unterlassenen Erste-Hilfe-Maßnahmen bei einem Vereinstraining persönlich haften, wenn dabei ein Teilnehmer zu Schaden kommt. Gleiches gilt für die Haftung des Veranstalters der Trainingsmaßnahme. Zwar greift in einem solchen Fall zum Schutz des Geschädigten auch die Haftpflichtversicherung des Vereins, aber unterlassene Hilfeleistung kann durchaus auch ein Straftatbestand sein.
Im vorliegenden Fall brach ein Spieler mit einem Herzkreislaufstillstand zusammen und verlor das Bewusstsein. Einer der Trainer legte den Spieler in eine stabile Seitenlage. Wiederbelebungsmaßnahmen wurden nicht durchgeführt. Der Notarzt wurde alarmiert und stellte beim Eintreffen fest, dass der Spieler keinen Puls mehr hatte. Die Reanimation war erfolgreich, jedoch erlitt der Spieler aufgrund des Herzstillstandes eine schwere Hirnschädigung und ist seitdem voll pflegebedürftig.
Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass zwischen dem minderjährigen Kläger des Verfahrens und dem Verband als Veranstalter ein Vertragsverhältnis in Form eines „Trainingsvertrages“ zustande gekommen ist und sich daraus bestimmte Pflichten ergeben. Verallgemeinernd kann man im Rahmen dieses Urteils sagen, dass den Trainern/Übungsleitern während Training und Wettkampf die Fürsorge- und Aufsichtspflicht gegenüber Teilnehmern, insbesondere minderjährigen Teilnehmern obliegt. Die Trainer/Übungsleiter sind daher im Rahmen der übernommenen Aufsichtspflicht verpflichtet, alle erdenklichen Maßnahmen zu ergreifen, damit Teilnehmer nicht zu Schaden kommt. Dies betrifft auch das Ergreifen ausreichender Maßnahmen der ersten Hilfe.
In der Praxis liegt der Grund für eine unterlassene Hilfeleistung häufig in Unsicherheit und der Angst bei Wiederbelebungsmaßnahmen etwas verkehrt zu machen. Mit entsprechender Qualifizierung sollte dies nicht passieren. Insofern sollten Vereine, auch wenn dazu keine Pflicht besteht, ihre Trainer/Übungsleiter regelmäßig in punkto Erste Hilfe fortbilden.
Vereine, die ihren Trainern/Übungsleitern solche Schulungen ermöglichen wollen, können dabei sowohl auf die Angebote der Rettungsdienste zurückgreifen als auch mit einem Anbieter von Erste-Hilfe-Kursen eine Schulung im Verein organisieren. Zudem bietet auch die Sportjugend Rheinland regelmäßig Kurse in ihrem Veranstaltungsprogramm an.
Die Kursgebühren werden für Trainer/Übungsleiter dabei von der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) übernommen. Für die Kostenübernahme muss der Verein dem Trainer/Übungsleiter den entsprechenden Abrechnungsbogen mit zum Kurs geben. Den Abrechnungsbogen sowie Hilfe bei der Ausfüllung erhalten Vereine bei der Sportjugend Rheinland. Die Abrechnung erfolgt dann direkt zwischen Anbieter des Erste-Hilfe-Kurses und der VBG, sodass keine Gebühr vom Trainer/Übungsleiter oder Verein vorgelegt werden muss.
Termine
-
20.05.2025
#TrikotTag -
04.07.2025
SBR-Sommerfest: Netzwerktreffen & Dankeschön-Party -
12.09.2025
Kreistag des Sportkreises Rhein-Lahn -
21.09.2025
Sporterlebnistag