GEZ-Beitrag ab 2013 für Vereine und Verbände
Durch einen großen politischen Kompromiss gab es Ende 2010 einen neuen Rundfunkstaatsvertrag (15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge), dies mit einem völlig neuen Gebührenmodell.
Mit dem Ziel, dass damit über einen neuen umfassenden Rundfunkbeitrag die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten weiterhin sichergestellt ist, gibt es für Funk und Fernsehen ab 1.1.2013 diese umfassenden vereinsbezogenen Neuregelungen im kurzen Erst-Überblick:
Betroffen sind ab 2013 hiervon nicht nur Privatnutzer (Stichwort: eine Wohnung – nur ein Beitrag) oder Unternehmen/Betriebe, sondern auch die zahlreichen „Einrichtungen des Gemeinwohls". Darunter fallen so z.B. neben der Schule/Hochschule, Polizei, Feuerwehr, Bundeswehr und dem Zivil- und Katastrophenschutz auch die vielen gemeinnützigen Vereine und Verbände/Stiftungen.
Mit der Verpflichtung, zumindest einen Rundfunkbeitrag je Betriebsstätte, also fürs Vereinsheim, den Sitz der Geschäftsstelle etc. zu zahlen, kommt es künftig nicht mehr darauf an, wie viele Radios, Fernsehgeräte oder auch Computer zur vereinseigenen Nutzung dort konkret vorhanden sind. Wird die Vereinsgeschäftsstelle eines kleineren Vereins hingegen z.B. in der Wohnung des Vorstands mitgeführt, zahlt dieser Vorstand als Privatnutzer bereits den Standardbeitrag für seine Wohnung, dann entfällt damit ein sonst üblicher eigener Vereinsbeitrag.
Maximal muss dann mit einem hierfür vorgesehenen Rundfunk-Gesamtbeitrag in Höhe von 17,98 Euro monatlich ab Jahresanfang 2013 kalkuliert werden. Abgedeckt wären damit allerdings auch die auf den Verein zugelassenen Fahrzeuge.
Hat der Verein/Verband jedoch nur bis zu 8 Beschäftigte pro Betriebsstätte, reduziert sich der Beitrag sogar auf ein Drittel, damit auf 5,99 Euro monatlich, erst ab 9 Beschäftigten fällt der Gesamtbeitrag von 17,98 Euro an.Wer gilt als Beschäftigter?
Darunter fallen alle im Jahresdurchschnitt sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten sowie Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis; mit einer wichtigen Ausnahme: Auszubildende und auch geringfügig Beschäftigte auf Mini- Job- Basis werden nicht mitgezählt! Unklar ist noch, da eine besondere, klarstellende Regelung derzeit noch fehlt, ob bei gemeinnützigen Vereinen/Verbänden die nebenberuflich Beschäftigten mit Vergütungen unter dem monatlichen Freibetrag von 175 Euro (§ 3 Nr. 26 EStG) oder auch Vereinshelfer im steuerbegünstigten Bereich mit Vergütungen bis zu 500 Euro pro Jahr insgesamt (Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG), ebenfalls nicht zur Beschäftigtenzahl hinzugerechnet werden. Wenn man Mini-Job-Verhältnisse herausnimmt, sollte dies wohl auch für diese besonderen begünstigten nebenberuflichen Beschäftigungsverhältnisse gelten. Eine Anfrage an die GEZ ist hierzu bereits gestellt.
Über weitere Einzelheiten wird weiter zeitnah informiert. Ggf. erhalten auch Vereine/Verbände vor dem Jahreswechsel sicherlich Post zum neuen Beitragsmodell von der GEZ, wenn die Neuregelung, wie üblich, dann zu Veränderungen führt. Ansonsten erfolgt die Umstellung auf den neuen Rundfunkbeitrag ab 2013 automatisch.
Quelle: www.verein-aktuell.de
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