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Erhöhung des Mindestlohns und Änderungen bei geringfügig Beschäftigten

Foto: LSB RLP/iStock/Clivia

Der gesetzliche Mindestlohn (derzeit 10,45 EUR) wird zum 01. Oktober 2022 auf einen Bruttostundenlohn von 12,00 EUR erhöht. Der gesetzliche Mindestlohn muss ab dem 01. Oktober 2022 auch in Vereinen an alle tatsächlichen Arbeitnehmer gezahlt werden. Arbeitnehmer in Vereinen sind geringfügig Beschäftigte und Personen, die hauptamtlich fest im Verein angestellt sind. Übungsleiter, die ausschließlich im Rahmen des Übungsleiterfreibetrages tätig sind und Personen, die ausschließlich im Rahmen des Ehrenamtsfreibetrages tätig sind, fallen nicht unter den gesetzlichen Mindestlohn, hier kann die Stundenvergütung auch geringer sein. Werden Übungsleiterfreibetrag oder Ehrenamtsfreibetrag allerdings mit einer geringfügigen Beschäftigung kombiniert, so ist in diesen Fällen auch für den Anteil, der im Rahmen der Freibeträge gezahlt wird, der Mindestlohn von 12 EUR pro Stunde zu zahlen. Hier handelt es sich um eine zusammenhängende Beschäftigung, die teilweise lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei bezahlt wird. Eine Trennung zwischen Tätigkeit im Freibetrag und geringfügiger Beschäftigung hinsichtlich des Mindestlohns ist hier nicht möglich.

Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns wird auch die Entgeltgrenze für die geringfügigen Beschäftigungen auf 520 EUR monatlich erhöht und legt eine regelmäßige Tätigkeit von 10 Stunden pro Woche zugrunde. Vereine, die geringfügig Beschäftigte angestellt haben, müssen prüfen, ob die Verträge mit den Angestellten noch zu den neuen Bedingungen passen. Gegebenenfalls müssen in den Verträgen festgelegte Oberverdienstgrenzen angepasst werden, da sie sich aufgrund des höheren Mindestlohns nach oben verschieben. Soll die bisherige Oberverdienstgrenze beibehalten werden, müsste aufgrund des höheren Mindestlohns die festgelegte wöchentliche Stundenzahl nach unten korrigiert werden.

Für die geringfügig Beschäftigten gibt es ab Oktober auch eine Neuregelung für das unvorhersehbare Überschreiten der Entgeltgrenze von 520 EUR. Künftig ist ein unvorhersehbares Überschreiten bis zum Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze für maximal 2 Monate innerhalb eines Zeitjahres möglich. Zu beachten ist hier, dass es sich tatsächlich um ein unvorhersehbares Ereignis handeln muss, der dem Mehrverdienst zugrunde liegt. Dies kann zum Beispiel der Ersatz eines erkrankten anderen Mitarbeiters sein oder unvorhersehbare Mehrarbeit. Urlaubsvertretungen beispielsweise gehören nicht dazu.

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