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ARAG Sportversicherung: Wie sind die Reisen eines Vereins zu versichern?

Generell gilt: Versicherungsschutz regelmäßig checken
Ob es sich um eine Reise zur Teilnahme an einem Sportturnier oder eine gesellige Fahrtveranstaltung (z. B. Jahresabschlussfahrt) handelt; Reisen gehören heute zum festen Bestandteil eines jeden Vereinslebens. Bereits bei der Vorbereitung einer Reise sollte daran gedacht werden, wie die vielfältigen Gefahren und Risiken für die Reiseteilnehmer, Organisatoren und Reiseleiter abgesichert werden können. Wichtig ist für die Vereine in diesem Zusammenhang u. a. die Gesetzesregelung, die in § 651 k BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) besagt, dass Veranstalter von Reisen ihre Reiseteilnehmer auch gegen Insolvenzen des Veranstalters absichern müssen. Diese gesetzliche Bestimmung gilt nicht nur für kommerziell tätige Reiseveranstalter, sondern auch für Vereine und Verbände. Reiseveranstalter ist nach dem Wortlaut des Gesetzes derjenige, der mindestens zwei Einzelleistungen der Reise, von denen nicht die eine eine ganz untergeordnete Bedeutung hat, zu einem Gesamtpreis zusammenfasst. Ein Beispiel aus der Praxis der Vereine verdeutlicht: Ein Verein plant eine Wochenendreise für seinen Kader. Der Schatzmeister bucht als Beförderungsmittel einen Reisebus und außerdem eine Unterkunft am Zielort. Der Verein hat hier im Sinne des Gesetzes zwei Einzelleistungen einer Reise erbracht und ist damit als Reiseveranstalter zum Abschluss einer Insolvenzabsicherung (Kautionsversicherung) verpflichtet. Der Veranstalter einer Reise muss sicherstellen, dass dem Reisenden folgende Aufwendungen erstattet werden:
  • der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des Reiseveranstalters ausfallen und
  • notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder eines Konkurses des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen.
Die Absicherung erfüllt der Reiseveranstalter nur durch Aushändigung einer Bürgschaft (Sicherungsschein) an den Reisenden. Von dieser Verpflichtung sind Reiseveranstalter nur dann frei, wenn
  1. der Reiseveranstalter nur gelegentlich und außerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstaltet,
  2. die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt.
Der Begriff „gelegentlich“ bedeutet, dass bei drei oder mehr Fahrtveranstaltungen im Jahr der Sportverein für eine Insolvenzabsicherung sorgen muss. Die betroffenen Sportorganisationen können die vom Gesetzgeber geforderten Sicherungsscheine unkompliziert mittels des sog. Reiseheftes beantragen. Mit der Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung beträgt der Beitrag je Reiseteilnehmer unabhängig von der Reisedauer 0,61 Euro. Neben der Kautions-/Haftpflichtversicherung können die Vereine für ihre Reiseteilnehmer bei Bedarf auch eine Unfall-, Haftpflicht-, Reisegepäck- und Krankenversicherung abschließen. Anträge und Bedingungen für die Reiseversicherung finden Sie online unter Opens external link in new windowwww.arag-sport.deIhre Ansprechpartnerin:
Mariele Bühne
Tel.: (02 61) 1 35 - 2 15
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