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ARAG Sportversicherung: Wann und wie sind Übungsleiter versichert?

Üblicherweise ist das Risiko aus einer Übungsleitertätigkeit nicht durch die eigene Privat-Haftpflichtversicherung gedeckt. Insofern kommt der Absicherung durch den Sportversicherungsvertrag, den der Sportbund Rheinland e.V. mit der ARAG Allgemeine Versicherungs-AG Düsseldorf abgeschlossen hat, eine besondere Bedeutung zu. Im Folgenden wollen wir daher dazu beitragen, Klarheit rund um das Thema „Versicherungsschutz des Übungsleiters“ zu schaffen.
Versicherungsschutz Die Übungsleiter (ÜL) sind im Rahmen des Sportversicherungsvertrages unfall-, haftpflicht- und rechtsschutzversichert, wenn diese im Auftrag des Vereins eine Vereinsmaßnahme durchführen (z.B. Training). „Im Auftrag des Vereins“ bedeutet, dass eine Delegation durch den Verein erfolgte, gewisse Tätigkeiten zu übernehmen. Die ÜL müssen demnach in einem Vertragsverhältnis mit dem Verein stehen.   Da im Schadensfall die Beauftragung des ÜL durch den Verein nachgewiesen werden muss, empfehlen wir grundsätzlich, Verträge mit den ÜL schriftlich zu vereinbaren.  Aus diesem Vertrag sollten folgende Sachverhalte hervorgehen:
  • Name des Vereins
  • Name und Anschrift des ÜL
  • Zeitpunkt, zu dem der ÜL für den Verein tätig ist
  • Bezeichnung der Tätigkeiten für den Verein (z.B. Trainer 1. Seniorenmannschaft)
Eine genaue Festlegung der Trainingszeiten im Vertrag ist unter  versicherungstechnischen Gesichtspunkten nicht erforderlich, da insbesondere im Individualsport das Training mit den beteiligten Trainingspartnern oftmals kurzfristig  und individuell anberaumt wird. Wichtig ist hierbei jedoch, dass der Verein über die Durchführung des Vereinstrainings in Kenntnis ist und es sich um einen vom Verein bestimmten ÜL handelt. Ein Training, das z.B. ein selbstständiger, vom Verein unabhängiger ÜL ohne Auftrag eines Vereins durchführt, kann über den Sportversicherungsvertrag nicht versichert sein, da es sich hierbei nicht um eine Vereinsmaßnahme handelt. Sofern der Vertrag zwischen dem ÜL und dem Verein mündlich geschlossen wurde, muss der Verein in Form einer Stellungnahme glaubhaft bestätigen, dass der ÜL im Auftrag des Vereins tätig gewesen ist. Hierbei sind Nachweise zwingend erforderlich (z.B. Trainingsplan, Vorstellungen der Vereinsübungsleiter auf der Vereinshomepage, etc.). Darüber hinaus besteht für den Personenkreis der ÜL ggf. auch gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft. Nähere Informationen hierzu erhält man unter anderem im Internet unter www.vbg.de. Abschließend haben wir noch einige, häufig gestellte und allgemeine Fragen für Sie zusammengefasst: Mitgliedschaft Der ÜL muss kein Vereinsmitglied sein, um Versicherungsschutz im Rahmen des Sportversicherungsvertrages zu genießen. Er darf sogar für verschiedene Vereine gleichzeitig tätig werden, ohne jeweils Vereinsmitglied zu sein. Volljährigkeit Der ÜL muss nicht zwingend 18 Jahre alt sein, wenn er für die verantwortungsvolle Aufgabe geeignet ist. Lizenzen, andere Qualifikationsnachweise und sein Entwicklungsstand bzw. seine Reife sind gute Hinweise und Gradmesser für eine Eignung. Außerdem muss der Vereinsvorstand die Beauftragung aussprechen. Die Erziehungsberechtigten des (jungen) ÜL müssen gefragt werden und ihre Erlaubnis schriftlich erteilen. Schlüsselgewalt Hat der ÜL die „Schlüsselgewalt“ für eine Halle, ist er auch für das Verschließen der Halle verantwortlich  - auch wenn nach ihm noch Gruppen kommen. Ist von der nachfolgenden Gruppe der ÜL noch nicht anwesend, muss er die Halle bis dahin verschließen. Hat der ÜL keinen Schlüssel, ist der Hausmeister bzw. ein anderer Beauftragter für das Abschließen zuständig. (Absprache mit Hausmeister). Weitere Infos:https://www.arag.de/versicherungen/vereine-verbaende/sport/rheinland/
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