26. Corona Bekämpfungsverordnung erschienen

Allgemeine Bestimmungen
Maßgeblich für die Beurteilung der Lage wird nicht mehr allein die 7-Tage-Inzidenz sein, sondern auch die Zahl der Hospitalisierungsfälle sowie die Belegung der Intensivbetten. Anhand dieser drei Leitindikatoren wird es ein dreistufiges Warnsystem geben. Die nächste Warnstufe wird jeweils dann ausgerufen, wenn mindestens zwei der drei Leitindikatoren an drei aufeinanderfolgenden Tagen erreicht werden. Die neue Warnstufe gilt dann ab dem übernächsten Tag. Die aktuellen Werte dieser drei Leitindikatoren werden auf der Internetseite des Landesuntersuchungsamtes Rheinland-Pfalz veröffentlicht. Die Kreisverwaltungen sind verpflichtet über die jeweilige Warnstufe zu informieren.
Leitindikator | Warnstufe 1 | Warnstufe 2 | Warnstufe 3 |
Sieben-Tage-Inzidenz | bis höchstens 100 | mehr als 100 bis höchstens 200 | mehr als 200 |
Sieben-Tage Hospitalisierungsinzidenz | kleiner 5 | 5 bis 10 | größer 10 |
Anteil Intensivbetten | kleiner 6 Prozent | 6 Prozenz bis 12 Porzent | mehr als 12 Prozent |
Je nach erreichter Warnstufe werden bestimmte Lebensbereiche eingeschränkt. Allerdings sind künftig von diesen Einschränkungen ausschließlich die Personen betroffen, die nicht geimpft oder genesen sind und in der neuen Verordnung als nicht immunisierte Personen bezeichnet werden. Für Geimpfte und Genesene gilt lediglich weiterhin die Maskenpflicht und die Pflicht zur Abgabe der Kontaktdaten in den in der Verordnung festgehaltenen Fällen. Neu in der Verordnung ist, dass Kinder bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres (bis zum 12. Geburtstag) den Geimpften und Genesenen gleichgestellt werden. Sie fallen somit auch nicht unter die Beschränkungen. Weiterhin sind auch die Schülerinnen und Schüler von der Testpflicht ausgenommen.
Änderungen im Veranstaltungsbereich
Bei Veranstaltungen gibt es sowohl im Innen- als auch Außenbereich Begrenzungen der Personenzahlen abhängig von der jeweiligen Warnstufe. Die Begrenzung der Personenzahlen gelten nur für nicht immunisierte Personen, Geimpfte und Genesene sowie Kinder bis 12 Jahre können zusätzlich teilnehmen. Neu ist, dass nunmehr auch bei Veranstaltungen im Außenbereich die Testpflicht gilt. Die Regelungen für Veranstaltungen gelten auch für die Zuschauer von Sportveranstaltungen. Damit muss künftig auch bei Sportveranstaltungen, beispielsweise im Spielbetrieb im Außenbereich, von den nicht immunisierten Zuschauern die Vorlage eines negativen Testergebnisses verlangt werden. Dies betrifft grundsätzlich auch begleitende Eltern, die dem Spiel beiwohnen.
Änderungen im Sportbetrieb
Auch im Sportbetrieb gibt es für Geimpfte und Genesene, einschließlich der Kinder bis 12 Jahre keine Einschränkungen. Massive Einschränkungen gibt es aber für die nicht Immunisierten, die am Trainings- und Wettkampfbetrieb teilnehmen. Bei Warnstufe 1 sind maximal 25 nicht immunisierten Personen zulässig, bei Warnstufe 2 reduziert sich diese Personenanzahl auf 10 Personen, bei Warnstufe 3 auf 5 Personen. Geimpfte und Genesene können ohne Begrenzung zusätzlich teilnehmen. Diese Begrenzungen für die nicht immunisierten Personen gelten für den Innen- und Außenbereich gleichermaßen. Im Innenbereich gilt zusätzlich die Testpflicht, auch hier wieder ausgenommen Geimpfte und Genesene, Kinder bis 12 Jahre sowie weiterhin die Schülerinnen und Schüler. Diese neuen doch sehr stringenten Regelungen für den Sportbetrieb dürften im Erwachsenenbereich keine großen Auswirkungen haben, da hier ein Großteil bereits geimpft und genesen ist, wenn gleich der organisatorische Aufwand auch hier größer wird. Die Nachweise sind entsprechend auch beim Sportbetrieb im Außenbereich zu kontrollieren. Massive Auswirkungen wird es aber auf den Kinder- und Jugendsport ab 12 Jahren geben, da hier ein Großteil der Kinder eben noch nicht geimpft und genesen ist. Spätestens ab Warnstufe 2 wird es erhebliche Probleme geben, in diesem Altersbereich einen geregelten Trainings- und Wettkampfbetrieb durchzuführen. Der Sportbund Rheinland hat dies bereits über den LSB an das Ministerium weitergegeben.
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