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Übungsleitertätigkeiten – Was sollte Ihr Verein beachten?

Fast jeder Sportverein beschäftigt Übungsleiter*innen. Doch bei diesem Thema erreichen den Sportbund Rheinland immer wieder Fragen. Die wichtigsten Antworten und was Vereine generell bei der Beschäftigung von Übungsleiter*innen zu beachten haben, beantworten wir hier.
Foto: AdobeStock/Rebel

Wann kann der Übungsleiterfreibetrag angewendet werden?

Der Übungsleiterfreibetrag ist ein persönlicher Freibetrag des Übungsleiters und nicht des Vereins. Angewendet werden kann der Freibetrag ausschließlich für nebenberufliche Tätigkeiten, die maximal 14 Stunden pro Woche umfassen. Mehrere Tätigkeiten werden zusammengerechnet. Sie müssen sich als Verein vor Aufnahme der Übungsleitertätigkeit informieren, ob der Übungsleiter weitere Tätigkeiten in Vereinen oder auch in Schulen oder der Volkshochschule ausführt. Ein entsprechendes Musterformular finden Sie auf unserer Homepage unter dem Dokument „Musterbescheinigung Übungsleiterfreibetrag“.

Abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit?

Diese Frage stellt sich grundsätzlich erst, wenn ein Übungsleiter den Freibetrag übersteigt. Dann allerdings ist es Aufgabe des Vorstandes zu entscheiden, ob eine abhängige oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt.  In aller Regel ist ein Übungsleiter, der regelmäßig wöchentlich im Verein tätig ist, ein abhängig Beschäftigter. In diesem Fall ist der Übungsleiter mit dem den Freibetrag übersteigenden Betrag als geringfügig Beschäftigter anzumelden. In einigen Fällen können Übungsleiter auch selbständig tätig sein, z.B. bei der Durchführung von zeitlich begrenzten Kursen.

Muss der Mindestlohn gezahlt werden?

Solange der Übungsleiter ausschließlich im Rahmen des Übungsleiterfreibetrages tätig ist, muss kein Mindestlohn gezahlt werden. Anders verhält es sich, wenn der Übungsleiter den Freibetrag übersteigt und als geringfügig Beschäftigter gemeldet ist. Hier handelt es sich um einen Arbeitnehmer des Vereins, der unter das Mindestlohngesetz fällt. Achtung: Wird die geringfügige Beschäftigung mit dem Übungsleiterfreibetrag kombiniert, ist in diesem Fall auch für den Anteil, der im Rahmen des Übungsleiterfreibetrages gezahlt wird, der Mindestlohn zu zahlen.

Sollte ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden?

Das ist in jedem Fall empfehlenswert. Zwar ist auch ein mündlicher Vertrag bindend, aber im Streitfall ist es schwierig nachzuweisen, was vereinbart wurde. Zur Bezuschussung der Übungsleitertätigkeit über den Sportbund ist ein schriftlicher Vertrag zwingend erforderlich. Auf der Homepage des Sportbundes Rheinland steht der „Mustervertrag Übungsleiter im Freibetrag“ und der „Mustervertrag Übungsleiter als geringfügig Beschäftigter“ zum Download zur Verfügung.

Der Mustervertrag für einen selbständig tätigen Übungsleiter kann bei Bedarf beim Sportbund Rheinland angefordert werden.

Muss der Übungsleiter eine Lizenz besitzen?

Nein, eine Lizenz ist keine Voraussetzung für die Übungsleitertätigkeit. Auch aus versicherungstechnischer Sicht, ist die Lizenz nicht zwingend notwendig, es besteht in jedem Fall voller Versicherungsschutz. Lediglich für die Bezuschussung muss der Übungsleiter im Besitz einer gültigen Lizenz sein.

Wie ist der Übungsleiter versichert?

Für den Übungsleiter besteht Versicherungsschutz über den Sportversicherungsvertrag, er hat damit Unfallversicherungsschutz und Haftpflichtversicherungsschutz. Für alle Übungsleiter, die im Rahmen des Freibetrages tätig sind und für alle abhängig beschäftigten Übungsleiter besteht zusätzlich Unfallversicherungsschutz über die Verwaltungsberufsgenossenschaft.

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