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FAQ Bundesministerium der Finanzen

Stand 24.09.2020

Im Zusammenhang mit den Folgen der Corona-Pandemie im Bereich des Wirtschaftslebens entstehen zahlreiche Probleme und Fragen, die das Steuerrecht betreffen. Das Bundesfinanzministerium lässt einige steuerliche Erleichterungen zu, die bis 31.12.2022 verlängert wurden.

Eine steuerbegünstigte Körperschaft (zum Beispiel ein gemeinnütziger Verein oder eine Stiftung) hat Mittel aus Vorjahren angesammelt und kann diese nun aufgrund der Corona-Krise nicht zeitnah ausgeben. Verliert sie nun die Gemeinnützigkeit?

Gesetzlich vorgesehen ist, dass Mittel zeitnah und somit spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Jahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden müssen, dies betrifft Vereine, deren Gesamtumsatz mehr als 45.000 EUR im Jahr beträgt. 

Können wegen der Corona-Krise Mittel nicht zeitnah verwendet werden, berücksichtigt das Finanzamt die Auswirkungen der Corona-Krise. Zeitnah verwendet werden müssten in 2022 die Mittelüberhänge aus 2020. Gemeinnützige Einrichtungen erhalten damit mehr Zeit als gewöhnlich, um die angesammelten Mittel zu verwenden bzw. müssen sie nicht anderweitig verwenden.

Dürfen Rücklagen steuerbegünstigter Körperschaften (zum Beispiel gemeinnütziger Vereine oder gemeinnütziger Stiftungen), die nach § 62 Abgabenordnung zu anderen Zwecken gebildet worden sind, aufgelöst werden, um eine aufgrund der Corona-Krise entstandene wirtschaftliche Notlage abzumildern?

Ja. Eine steuerbegünstigte Körperschaft kann in der Vergangenheit gebildete Rücklagen, wie zum Beispiel zur Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern, ohne Gefährdung der Gemeinnützigkeit auflösen und verwenden, um die negativen Auswirkungen der Corona-Krise finanziell abzumildern.

Darf eine steuerbegünstigte Körperschaft ihrem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit gesammelten Spendengeldern oder Mitgliedsbeiträgen vorübergehend finanziell unter die Arme greifen?

Die Auswirkungen der Corona-Krise treffen grundsätzlich alle wirtschaftlich Aktiven. Dazu können also auch steuerbegünstigte Körperschaften zählen, die sich „am Markt“ (zum Beispiel mit einem Fan-Shop, einer Cafeteria oder einer Vereinsgaststätte) betätigen. Der Ausgleich von Verlusten, die gemeinnützige Organisationen nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bis zum 31.12.2022 im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung entstehen, mit Mitteln des ideellen Bereichs, Überschüssen aus Zweckbetrieben oder der Vermögensverwaltung ist unschädlich für die Gemeinnützigkeit. Die gemeinnützige Einrichtung muss aber nachweisen, dass die Verluste durch die Corona-Krise entstanden sind. Eine Finanzierung von dauerhaften Verlusten der wirtschaftlichen Betätigung durch Mittel aus dem ideellen Bereich wird durch die Finanzverwaltung hingegen nicht akzeptiert.

Darf der Übungsleiter (zum Beispiel Trainer eines Fußballvereins) einer steuerbegünstigten Körperschaft (zum Beispiel eines gemeinnützigen Vereines oder einer gemeinnützigen Stiftung), der aufgrund der Corona-Krise vorübergehend seiner Tätigkeit nicht nachkommen kann, weiterbezahlt werden, ohne dass die Gemeinnützigkeit der Körperschaft gefährdet wird?

Ja. Die Übungsleiterpauschalen dürfen vorübergehend weitergezahlt werden, wenn die Ausübung der Tätigkeit wegen der Corona-Krise nicht möglich ist.

Viele Kultur- oder Sportveranstaltungen müssen wegen der Corona-Krise abgesagt und bereits bezahlte Ticketpreise erstattet werden. Besteht die Möglichkeit, dass steuerbegünstigte Körperschaften dem Ticketinhaber eine Zuwendungsbestätigung (Spendenquittung) ausstellen, wenn dieser auf die ihm zustehende Erstattung des Ticketpreises verzichtet?

Verzichtet ein Ticketinhaber einer Kultur- oder Sportveranstaltung bei deren Absage aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise schriftlich oder per E-Mail auf die Auszahlung einer ihm zustehenden Erstattung, dann kann der Veranstalter ihm in dieser Höhe eine Spendenquittung ausstellen, wenn: · die Veranstaltung von einer als steuerbegünstigt anerkannten Einrichtung organisiert wurde, · die Spende zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet wird und · mit der Spende keine Gegenleistung (zum Beispiel in Form eines Gutscheins, eines Tickets für einen Ersatztermin oder einer anderweitigen Gegenleistung an den Ticketinhaber) verbunden ist. Wird hingegen auf einen Erstattungsanspruch gegenüber einem kommerziellen Ticketvertreiber oder gegenüber selbständigen Künstlern verzichtet, kann dafür keine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden, die den Zuwendenden zum steuerlichen Spendenabzug berechtigt. Wichtig!Die schriftliche oder per E-Mail erteilte Verzichtserklärung des Ticketinhabers ist mit dem Doppel der ausgestellten Spendenquittung in den Unterlagen des Ausstellers der Spendenquittung zu dokumentieren.

BMF-SCHREIBEN vom 09.04.2020

Einkaufsdienste oder vergleichbare Dienste für von der Corona-Krise Betroffene sind für die Steuerbegünstigung der Körperschaft unschädlich. Die Erstattung von Kosten für die Einkaufs- oder Botendienste an die Mitglieder der Körperschaft ist ebenfalls unschädlich.

Stocken Organisationen, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG steuerbegünstigt sind, ihren eigenen Beschäftigten, die sich in Kurzarbeit befinden, das Kurzarbeitergeld aus eigenen Mitteln bis zu einer Höhe von insgesamt 80 % des bisherigen Entgelts auf, werden weder die Mittelverwendung für satzungsmäßige Zwecke noch die Marküblichkeit und die Angemessenheit der Aufstockung geprüft, wenn die Aufstockung einheitlich für alle Arbeitnehmer erfolgt. Die Voraussetzungen des § 55 Absatz 1 Nummern 1 und 3 AO gelten als erfüllt.

BMF-SCHREIBEN VOM 19. MÄRZ 2020

Vereine können beim zuständigen Finanzamt Anträge auf eine Stundung der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer stellen. Die Zahlungen werden somit befristet und zinsfrei nach hinten verschoben. Die Antragstellung ist bis zum 31. Dezember 2020 möglich. Zusätzlich kann eine Anpassung der Vorauszahlungen auf die Körperschaftssteuer gestellt werden. Die Steuervorauszahlung kann herabgesetzt, sowie der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben werden. Auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden wird bis zum Ende des Jahres verzichtet. Weitere Details unter auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums -> Steuererleichterungen