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Stand 18.06.2021

Zunächst kann eine Senkung bzw. Aussetzung der Beiträge nur vom für den Mitgliedsbeitrag zuständigen in der Satzung festgelegten Organ erfolgen. In den meisten Fällen ist dafür die Mitgliederversammlung zuständig. Senkt der Vorstand die Beiträge ohne Beschluss der Mitgliederversammlung, so wäre dies gemeinnützigkeitsschädlich.

Senken Vereine ihren Beitrag temporär oder setzten den Beitrag temporär ganz aus, so ist dies nicht zuschussschädlich, wenn sich die Senkung oder Aussetzung auf einen begrenzten Zeitraum von einigen Wochen oder Monaten bezieht und in den restlichen Monaten des Jahres der Mindestmitgliedsbeitrag erhoben wird. In diesen Fällen würde die vorrübergehende Senkung bzw. Aussetzung des Beitrags als Sonderbeitrag gewertet werden und der Anspruch auf den Zuschuss bleibt bestehen. Werden die Mitgliedsbeiträge für das komplette Jahr ausgesetzt oder gesenkt, kann keine Bezuschussung erfolgen.

Der Zuschuss wird auch gezahlt wenn keine Veranstaltung stattfindet. Voraussetzung ist jedoch,  dass Ihr Verein die Mindestmitgliedsbeiträge erhebt. Die Jubiläumsurkunde kann per Post zugestellt werden.

Die Beantragung der Lizenz-Zuschüsse ist ab sofort auch möglich, wenn die erforderlichen Mitgliedsbeiträge noch nicht im Verein erhoben werden. Zur Beantragung wurde die Prüfung auf den letzten Stand (5 Euro für Erwachsene und 3,50 Euro für Kinder & Jugendliche) zurückgesetzt.

Vereine, die aufgrund der Corona-Krise keine Mitgliederversammlung einberufen und somit nicht die Mitgliedsbeiträge rückwirkend zum 01.01.2021 auf die geforderten Mindestmitgliedsbeiträge von 6 Euro für Erwachsene und 4 Euro für Kinder & Jugendliche erhöhen konnten, können somit einen Zuschussantrag über SBR-LOKAL.de beantragen und diesen mit den entsprechenden Unterschriften einreichen.

Eine Auszahlung der Zuschüsse erfolgt bei diesen Vereinen jedoch erst, wenn der Beschluss über die Erhöhung der Mitgliedsbeiträge rückwirkend zum 01.01.2021 dem Sportbund durch das Protokoll der Mitgliederversammlung im Jahr 2021 vorgelegt wird.

Stand 17.03.2021

Wir haben eine Kulanzregelung, welche besagt, dass die Lizenzen im Jahr nach Ablauf der Lizenz (hier: 2021) noch immer mit insgesamt 15 Lerneinheiten anerkannter Fortbildungen verlängert werden können. Momentan bieten wir Fortbildungen im Online-Format an. Grundsätzlich ist eine Anerkennung von 50 % (max. 8 LE) der erforderlichen 15 LE im Zeitraum von 4 Jahren mit Online-Veranstaltungen möglich.

Für Lizenzen, die zum 31.12.2020 abgelaufen sind oder zum 31.12.2021 ablaufen, können die geforderten Lerneinheiten in vollem Umfang mit Online-Veranstaltungen bei der Verlängerung berücksichtigt werden.

Hier geht's zu unseren Lehrgängen