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Recht - Steuern - Versicherung

Das Landesamt für Steuern hat per Erlass vom 26. Juli 2021 die strengen Regelungen für gemeinnützige Vereine bezüglich der Spenden im Rahmen der Flutkatastrophe großzügig gelockert.

Bisher waren lediglich Spenden an andere gemeinnützige Organisationen und Körperschaften des öffentlichen Rechts zulässig. Zulässig nach dem neuen Erlass ist nunmehr Folgendes:

  • Spenden, die der Verein im Rahmen der Flutkatastrophe sammelt, können nunmehr direkt an Personen weitergeleitet werden, die von der Flutkatastrophe betroffen sind. Der Verein hat die Bedürftigkeit dieser Personen zu prüfen, bei Hilfen bis zu einem Wert von 5.000 EUR darf die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit unterstellt werden, bei über diese Summe hinausgehenden Beträgen sollte die Höhe der Hilfsbedürftigkeit der Personen dokumentiert werden.
  • Unterstützt werden können im Rahmen von Sammelaktionen auch mildtätige Einrichtungen, wie Behindertenwerkstätten und ähnliches. Auch hier kann bis zu einer Summe von 5.000 EUR die Hilfsbedürftigkeit unterstellt werden, bei darüber hinausgehenden Summen ist diese zu dokumentieren.
  • Für diese Sammelaktionen kann der Verein nunmehr auch Spendenbescheinigungen ausstellen. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen, da diese Spenden nicht im Verein verbleiben. Auf dem Zuwendungsbescheinigung sollte vermerkt werden: „Spendenaktion für Betroffene der Flutkatastrophe“.
  • Möglich ist es auch, dass der Verein außerhalb von Spendenaktionen sonstige vorhandene Mittel aus dem Vereinsvermögen, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen (z.B. freie Rücklagen oder zeitnah zu verwendende Überschüsse) zur Unterstützung für die Hilfe für Opfer des Hochwassers einsetzt.
  • Möglich ist es natürlich weiterhin, direkt an betroffene Vereine oder andere gemeinnützige Organisationen und an Kommunen oder das Land Rheinland-Pfalz, die entsprechende Spendenkonten eingerichtet haben, zu spenden.

Bankverbindungen der Hochwasser-Hilfsaktion:

Stiftung Deutscher Sport
IBAN: DE 17 500 800 0000 961 826 00
Verwendungszweck: „Hochwasser-Spendenaktion LSB-RLP“

Sportbund Rheinland
IBAN: DE 09 5705 0120 0000 0006 04
Verwendungszweck: "Fluthilfe Sport"

Unterstützungsleistungen außerhalb der Verwirklichung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke, z.B. in den betrieblichen Bereich, an vom Hochwasser besonders betroffene Unternehmen, Selbständige oder an entsprechende Hilfsfonds der Kommunen für Unternehmen sind allerdings weiterhin nicht möglich.

Mit diesen Regelungen haben gemeinnützige Vereine deutlich mehr Spielraum bei der Unterstützung der von der Flutkatastrophe betroffenen Menschen.

Unsere Kooperationspartner SSBP Rechtsanwälte & Fachanwälte in Koblenz unterstützen bei der Klärung von Versicherungsfragen im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe. Betroffene Vereine können ihre Versicherungspolicen auf mögliche Ansprüche kostenfrei überprüfen lassen. Auch bei der Geltendmachung möglicher Ansprüche gegenüber dem Versicherer bietet unserer Partner SSBP Fachanwälte & Rechtsanwälte seine Hilfe an.

Von der Flutkatastrophe betroffene Vereine, die ihre Versicherungspolicen überprüfen lassen  möchten, senden diese bitte per Mail unter Angabe der Kontaktdaten an Barbara.Berg(at)Sportbund-Rheinland.de 

Vereine, die Unterstützung bei der Durchsetzung von sonstigen Ansprüchen oder Rechtsfragen benötigen, setzen sich bitte mit Barbara Berg, Tel.: 0261 135 145 oder per Mail Barbara.Berg(at)Sportbund-Rheinland.de in Verbindung.

Die ARAG Sportversicherung hat die wichtigsten Fragen zu den Unwetterschäden infolge "Tief Bernd" zusammengestellt.

Sind Elementarschäden (insbesondere Überschwemmung durch Starkregen sowie Erdrutsch) über die Sportversicherung versichert?

Nein. Sachversicherungen für Gebäude- und deren Inhalt sowie Sachwerte, sind im Sportversicherungsvertrag nicht enthalten. Es handelt sich hierbei um individuelle Risiken, die gesondert abgesichert werden müssen.

Sind meine Vereinsmitglieder bei Aufräumarbeiten versichert?

Ja. Vereinsmitglieder sind bei Aufräum- und Instandsetzungsarbeiten des eigenen Vereinsgeländes im Rahmen des Sportversicherungsvertrages versichert.

Engagiert sich Ihr Verein darüber hinaus bei der Unwetterkatastrophe?

Die ARAG bestätigt allen Vereinsmitgliedern im Sportbund Rheinland e.V. Versicherungsschutz im Rahmen des Sportversicherungsvertrages für Unfälle, die diese bei der Beteiligung an sozialen Engagement des eigenen Vereins im Zusammenhang mit der Unwetterkatastrophe nach dem "Tief Bernd" vom 14.07.2021 selbst erleiden. Der Unfallversicherungsschutz gilt ebenso für die Helfer, die auf dem Vereinsgelände bei Aufräum- und Instandsetzungsarbeiten mit anpacken.

Viele Vereine haben - ergänzend zur Sportversicherung - auch eine Kfz-Zusatzversicherung mit Rechtschutz abgeschlossen Fallen Fahrten zur Hilfe bei der Unwetterkatastrophe seitens des Vereins auch unter diesen Versicherungsschutz?

Ja. Fährt ein Vereinsmitglied mit seinem PKW zu Aufräum- und Instandsetzungsarbeiten zu seinem Vereinsgelände, so sind Unfallschäden an dem eingesetzten PKW mitversichert. Die ARAG Sportversicherung bestätigt darüber hinaus, dass der Einsatz von privaten PKW auch im Zusammenhang mit von den Vereinen organisierten Hilfsmaßnahmen bei dieser Unwetterkatastrophe vom Versicherungsschutz erfasst sind. Dies gilt in Erweiterung der vereinbarten Versicherungsbedingungen.

Ihr Ansprechpartner zum Sportversicherungsschutz:

ARAG Allgemeine Versicherungs AG
Versicherungsbüro beim Sportbund Rheinland e.V.
Rheinau 11, 56075 Koblenz

Tel.: (02 61) 1 35 2 55
E-Mail: vsbkoblenz(at)ARAG-Sport.de