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Baumaßnahmen über 10.500 Euro bis 75.000 Euro

Die Bezuschussung erfolgt durch den Landessportbund Rheinland-Pfalz und das Ministerium des Innern und für Sport. Bezuschusst werden bis zu 35 % der zuwendungsfähigen Gesamtbaukosten. Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks vereinbart. Das bedeutet, dass der Zuwendungsempfänger immer einen Eigenanteil zu tragen hat. Der Eigenanteil muss nach ständiger Förderpraxis mind. 10% betragen. 

Anträge für das kommende Jahr müssen spätestens bis zum 30. September des laufenden Jahres beim Sportbund Rheinland online über das Vereinsportal www.SBR-LOKAL.de eingereicht werden. Später eingereichte Anträge können nach Bearbeitungsstand des Verfahrens und noch vorhandenen Mitteln ebenfalls berücksichtigt werden (ggf. Warteliste).

Der Verein ist seit mindestens zwei Jahren Mitglied im Sportbund Rheinland. Es muss sich um vereinseigene bzw. langfristig gepachtete (mind. 20 Jahre ab Förderzusage) Sportanlagen handeln. Die Antragsstellung erfolgt online über das Vereinsportal www.SBR-LOKAL.de 

Folgende Unterlagen müssen im Vereinsportal bei der Antragsstellung hochgeladen werden:

  • Gültige Gemeinnützigkeitsbescheinigung (Freistellungsbescheid zur Körperschaft-und Gewerbesteuer) des zuständigen Finanzamtes
  • Grundbuchauszug bzw. Pachtvertrag (der Pachtvertrag muss eine Laufzeit von mind.
    20 Jahren ab Förderzusage beinhalten)
  • Bei Maßnahmen im Hochbau (Sportheim, Turnhalle etc.) sind entsprechende Grundrisspläne beizufügen
  • Detaillierte Baubeschreibung
  • Kostenvoranschläge (die angegebenen Gesamtbaukosten müssen komplett belegt sein)
  • Vorlage "Einvernehmen der Gemeinde"
    Gemäß § 2 Absatz 7 Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) können im Einvernehmen mit der Gemeinde Zuweisungen nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 LFAG für Sport- und Freizeitanlagen auch Sportorganisationen gewährt werden, die sich die Pflege des Breiten-, Leistungs- und Freizeitsports zur Aufgabe gestellt haben und nach ihrer Satzung allen Einwohnern offenstehen 
  • Formular "Angaben zur Beurteilung der sportfachlichen Notwendigkeit"
  • Fotodokumentation vor der Baumaßnahme

Nach Versenden des Antrags über das Vereinsportal www.SBR-LOKAL.de drucken Sie den Antrag aus und schicken diesen unterschrieben per Post oder E-Mail an den Sportbund Rheinland.

Unentgeltliche Arbeitsleistungen an Baumaßnahmen können bis maximal 30% der zuschussfähigen Gesamtaufwendungen anerkannt werden. Der Wert dieser Eigenleistung ist fiktiv durch die Ermittlung der eingesparten Unternehmerleistungen nachzuweisen und vom Bauleiter, Architekten usw. zu bestätigen. Der anerkannte Stundensatz für Eigenleistungen beträgt 9,20 Euro. Es werden vom LSB seit 2018 Förderverträge statt Bewilligungen verschickt. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Verein den Vertrag unterschrieben an seinen regionalen Sportbund sendet. Erst dann darf mit der Baumaßnahme begonnen werden.

Werden bei der Bauausführung die veranschlagten Kosten nicht erreicht, so verringert sich die Höhe des Zuschusses entsprechend. Erhöhen sich die Kosten um mehr als 20%, besteht eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Sportbund Rheinland.

Die Abrechnung des Zuschusses muss 2 Monate nach der Fertigstellung, spätestens jedoch 2 Monate nach Ablauf der Fertigstellungsfrist erfolgen. Der Verwendungsnachweis besteht aus dem Formular „Gesamtverwendungsnachweis“, den Originalrechnungen samt Zahlungsnachweisen, einem Sachbericht, sowie einer Fotodokumentation. Die Unterlagen sind über den Sportkreisvorsitzenden einzureichen. Unbezahlte Rechnungen sind nicht zuwendungsfähig.

Pro Verein kann höchstens alle 3 Jahre eine Baumaßnahme gefördert werden. Maßnahmen die in den letzten 20 bzw. 25 Jahren eine Förderung aus Landesmitteln erfahren haben, können im Zeitraum der Zweckbindung nicht erneut gefördert werden. Der Zuschuss ist zweckgebunden. Eine Umwidmung des Zuschusses ist nicht möglich. Eine Förderung der äußeren Erschließungskosten, Grunderwerb, Anlage von Stell-/Parkplätzen, Zufahrtsstraßen und Bauunterhaltung (Erhaltungsaufwand) ist nicht möglich. Der Baubeginn ist dem Sportbund Rheinland innerhalb von vier Monaten nach Bewilligung anzuzeigen. Die geförderte Baumaßnahme soll innerhalb von 18 Monaten nach Eingang der Bewilligung fertig gestellt werden.

Das Ministerium des Innern und für Sport und der Rechnungshof Rheinland-Pfalz sind berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger durch Einsicht in Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche Erhebungen die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwendung der Zuwendung zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Fördergrundlage ist die aktuelle Verwaltungsvorschrift Sportanlagen-Förderung des Ministeriums des Innern und für Sport.

Hier geht's zur Online-Beantragung in SBR-LOKAL.de

Downloads

  • Verwaltungsvorschrift Sportanlagen-Förderung RLP2 MB

    Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur und des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur über die Förderung des Baues von Sportanlagen.

  • Vorlage "Einvernehmen der Gemeinde"47 KB

    Gemäß § 2 Absatz 7 Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) können im Einvernehmen mit der Gemeinde Zuweisungen nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 LFAG für Sport- und Freizeitanlagen auch Sportorganisationen gewährt werden, die sich die Pflege des Breiten-, Leistungs- und Freizeitsports zur Aufgabe gestellt haben und nach ihrer Satzung allen Einwohnern offenstehen. Dieses Dokument laden Sie bitte ausgefüllt und unterschrieben bei Ihrem Bauantrag in www.SBR-Lokal.de hoch.

  • Formular "Angaben zur Beurteilung der sportfachlichen Notwendigkeit"33 KB

    Dieses Dokument laden Sie bitte ausgefüllt bei Ihrem Bauantrag in www.SBR-Lokal.de hoch.