Artikel merken

Baumaßnahmen bis zu 10.500 Euro

Die Bezuschussung erfolgt durch den Sportbund Rheinland. Bezuschusst werden bis zu 35 % der zuwendungsfähigen Gesamtbaukosten.

Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks vereinbart. Das bedeutet, dass der Zuwendungsempfänger immer einen Eigenanteil zu tragen hat. Der Eigenanteil muss nach ständiger Förderpraxis mind. 10% betragen.

Anträge können das ganze Jahr über eingereicht werden. Bezuschusst wird solange Mittel zur Verfügung stehen.

Der Verein ist seit mindestens zwei Jahren Mitglied im Sportbund Rheinland.

Es muss sich um vereinseigene bzw. langfristig gepachtete (mind. 20 Jahre ab Förderzusage) Sportanlagen handeln.

Die Antragsstellung erfolgt online über das Vereinsportal www.SBR-LOKAL.de .

Folgende Unterlagen müssen im Vereinsportal bei der Antragsstellung hochgeladen werden:

  • Gültige Gemeinnützigkeitsbescheinigung (Freistellungsbescheid zur Körperschaft-und Gewerbesteuer) des zuständigen Finanzamtes
  • Grundbuchauszug bzw. Pachtvertrag (der Pachtvertrag muss eine Laufzeit von mind.
    20 Jahren ab Förderzusage beinhalten)
  • Bei Maßnahmen im Hochbau (Sportheim, Turnhalle etc.) sind entsprechende Grundrisspläne beizufügen
  • Kostenvoranschläge (die angegebenen Gesamtbaukosten müssen komplett belegt sein)
  • Detaillierte Baubeschreibung

Nach Versenden des Antrags über das Vereinsportal www.SBR-Lokal.de drucken Sie den Antrag aus und schicken diesen unterschrieben per Post oder E-Mail an den Sportbund Rheinland.

Unentgeltliche Arbeitsleistungen an Baumaßnahmen können bis maximal 30% der zuschussfähigen Gesamtaufwendungen anerkannt werden. Der Wert dieser Eigenleistung ist fiktiv durch die Ermittlung der eingesparten Unternehmerleistungen nachzuweisen und vom Bauleiter, Architekten usw. zu bestätigen. Der anerkannte Stundensatz für Eigenleistungen beträgt 9,20 Euro.

Mit der Baumaßnahme darf grundsätzlich erst nach Zustellung der Bewilligung begonnen werden.

Werden bei der Bauausführung die veranschlagten Kosten nicht erreicht, so verringert sich die Höhe des Zuschusses entsprechend.

Grundsätzlich kann pro Verein höchstens alle 2 Jahre eine Baumaßnahme gefördert werden.

Der Zuschuss ist zweckgebunden. Eine Förderung der äußeren Erschließungskosten, Grunderwerb, Anlage von Stell-/Parkplätzen, Zufahrtsstraßen und Bauunterhaltung (Erhaltungsaufwand) ist nicht möglich.

Die geförderte Baumaßnahme soll innerhalb von 18 Monaten nach Eingang der Bewilligung fertig gestellt werden.

Mit der Abrechnung sind die Originalrechnungen samt Zahlungsnachweisen einzureichen. Unbezahlte Rechnungen sind nicht förderfähig.

Die jährliche Frühjahrssanierung von Tennisplätzen wird nicht bezuschusst.

Bei Zweckentfremdung der Anlage oder sonstigem Verstoß gegen die Zuschussrichtlinien ist die Zuwendung unter Berücksichtigung einer jährlichen Abschreibung von 4% wieder zurückzuzahlen.

Downloads