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Spenden Aktionen für die Ukraine – was ist erlaubt?

Das Bundesfinanzministerium hat in einem BMF-Schreiben vom 17.03.2022 einige Klarstellungen hinsichtlich der Möglichkeiten gemeinnütziger Organisationen zu Spenden an die Kriegsopfer der Ukraine vorgenommen. Danach können nunmehr auch gemeinnützige Vereine Spendenaufrufe zur Unterstützung der Kriegsopfer tätigen und die im Rahmen dieser Aktion eingenommenen Spenden an Organisationen, die mildtätige Zwecke verfolgen oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle weiterleitet. Für die im Rahmen dieser Aktionen eingenommenen Spenden kann der Verein nunmehr auch Spendenbescheinigungen ausstellen. Auf der Spendenbescheinigung muss auf die Sonderaktion zu Gunsten der Kriegsopfer der Ukraine hingewiesen werden. Nicht möglich ist es nach wie vor, diese Spenden direkt an vom Krieg betroffene Personen weiterzuleiten, dies wäre eine gemeinnützigkeitsschädliche Mittelverwendung. Möglich ist es auch direkt aus dem vorhandenen Vereinsvermögen zu spenden, sofern diese Mittel nicht einer anderen Zweckbindung unterliegen.

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