Artikel merken

Neu: Für ehrenamtliche Übungsleiter und Trainer gilt 2G Plus

Die 1. Landesverordnung zur Änderung der 29. Corona-Bekämpfungsverordnung ist zum 23. Dezember 2021 in Kraft getreten und sieht für den Sport lediglich wenige Änderungen vor.

So werden ehrenamtliche und hauptamtliche Übungsleiter*innen und Trainer*innen jetzt doch unterschiedlich behandelt. Wenn die haupt- bzw. nebenamtliche Trainerin in die Halle geht, gilt für sie 3G. Tut ihr der ehrenamtliche Übungsleiter es gleich, so muss er - trotz Impf- oder Genesenenstatus - mindestens einen Selbsttest unter Aufsicht durchführen.

Ausführliche Informationen finden Sie hier.

Und hier eine Übersicht für den Sport - kompakt.

Zurück