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Gebührenbefreiung im Transparenzregister

Vereine sind von der Eintragungspflicht im Transparenzregister befreit, da sich die notwendigen Angaben aus der Eintragung im Vereinsregister ergeben. Trotz dieser Tatsache wurden von Vereinen Gebühren für die Eintragung im Transparenzregister erhoben. Dies hat für einige Unruhe gesorgt. Aufgrund einer Beschwerde des DOSB sind gemeinnützige Vereine nunmehr auf Antrag von dieser Gebühr befreit.

Durch eine entsprechende Regelung in § 4 der "Transparenzregistergebührenverordnung" entsteht nun leider die Notwendigkeit, den Befreiungsantrag für 2020 doch noch bis zum 31. Dezember 2020 zu stellen, da eine spätere Antragstellung nicht rückwirkend gelten würde. Zur Fristwahrung ist zunächst eine formlose E-Mail an gebuehrenbefreiung(at)transparenzregister.de ausreichend. Der Verein erhält dann eine Eingangsbestätigung und wird ggf. um Einreichung fehlender Unterlagen aufgefordert. Dies sind neben dem Antrag (am besten auf einem eingescannten Briefbogen des Vereins) ein aktueller Freistellungsbescheid sowie ein "Nachweis über die Berechtigung, den Antrag für den Verein zu stellen.

(Auszug aus dem Vereinsregister)

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