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Enge Abstimmung mit Kommunen bei Wiederaufbau erforderlich

Wiederaufbaustab informiert über Auslegung des Förderprogramms für Sportvereine

Im September hatte die Landesregierung das Gesetz zum Wiederaufbau nach der Flutkatastrophe beschlossen und damit den Weg für die Antragsstellung auf Fördermittel frei gemacht. Auch Sportvereine können von den rund 15 Milliarden Euro profitieren, die für den Wiederaufbau in Rheinland-Pfalz zur Verfügung stehen, hieß es in der Veröffentlichung des Landes. Betrachtete man jedoch die Richtlinien genauer, so war nicht ganz klar, unter welchem Bereich Vereine antragsberechtigt sind. Auf Anfrage des Sportbundes Rheinland hat der Wiederaufbaustab des Landes ergänzende Informationen zur Einordnung der Sportvereine zur Verfügung gestellt. Die wichtigsten Punkte haben wir für Sie anhand von Leitfragen zusammengestellt:

Wann erfolgt eine Förderung der Sportanlage über Nr. 5 gemeindliche Infrastruktur und wann als Verein (Nr.4)?

Als gemeindliche Infrastruktur bezeichnet man öffentliche Gebäude in einer Kommune. Hierzu können auch Sportanlagen gehören. Eine Förderung als gemeindliche Infrastruktur kommt immer dann in Frage, wenn die Sportanlage im Eigentum der Kommune ist. Darüber hinaus gilt dies aber auch für Vereine, die eine Sportanlage langfristig gepachtet haben (mindestens 20 Jahre) oder im Zuge von Erbbaurecht auf einem Grundstück der Kommune eine eigene Anlage erbaut haben.

Auch wenn ein gemeinnütziger Verein Eigentümer der Sportanlage und des Grundstücks ist, zählt die Sportanlage zur gemeindlichen Infrastruktur.

Ist ein Verein nicht gemeinnützig, so ist der Antrag unter Nr. 4 Vereine zu stellen.

Wie hoch ist die Förderhöhe?

Für gemeindliche Infrastruktur beträgt die Förderung bis zu 100 Prozent der Kosten. Vereine erhalten unter Förderpunkt 4 bis zu 80 Prozent Zuschuss. Es ist daher anzuraten, die Frage der Einordnung auf jeden Fall genau zu prüfen.

Wie ist der Förderverfahren?

Vereine (Nr. 4) stellen einen Antrag online bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB). https://isb.rlp.de/unwetterhilfen.html

Bei der Förderung im Bereich Nr. 5 gemeindliche Infrastruktur muss die Maßnahme in den Maßnahmenplan der Kommune aufgenommen werden. Daher ist unbedingt eine enge Abstimmung mit der Kommune vor Ort zu empfehlen. Die Maßnahme wird dann von der Kommune an den Kreis gemeldet. Dieser stimmt die Maßnahmen mit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) ab. Ein Online-Antrag bei der ISB ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Können auch Sportgeräte und Inventar gefördert werden?

Ja, in beiden Programmen ist eine Förderung von Inventar möglich. Die entsprechenden Anschaffungen sind in den jeweiligen Antrag mit aufzunehmen.

Können auch Vereine ohne eigene Sportanlage Fördergelder erhalten?

Vereine ohne eigene Anlage können auch Anträge über die ISB stellen. Hierbei gilt jedoch, dass zunächst eine Reparatur zu prüfen ist. Nur falls dies unwirtschaftlich ist, kann eine Neuanschaffung mit bis zu 70 Prozent bezuschusst werden. Da jedoch ein Gutachten eines Sachverständigen über den Schaden vorliegen muss, sind die Hürden für die Bezuschussung hier hoch. Als Alternative kann hier das Förderprogramm des Sportbundes Rheinland und der Stiftung Fußball hilft des Fußballverbandes Rheinland unbürokratisch Hilfe leisten.

Können Vereine Maßnahmen an kommunalen Sportanlagen durchführen und dafür Zuschüsse erhalten?

Ja, wenn wie bereits erwähnt ein Pacht- oder Erbpachtvertrag besteht und die Maßnahme im Maßnahmenplan der Kommune vorgemerkt ist, so würde das Geld an den Verein fließen. In allen anderen Fällen sollten Vereine nicht auf eigen Faust Renovierungsarbeiten durchführen.

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