21. Corona Bekämpfungsverordnung erschienen
Nicht geklärt ist in der Verordnung die Frage, ob Geimpfte und Genesene in die zulässige Gruppe von 5 Personen einzurechnen sind oder ob sie zusätzlich am Sportbetrieb teilnehmen können. Gleiches gilt für die Zehnergruppen ab einer Inzidenz unter 50. Eine entsprechende Anfrage läuft über das Ministerium an die Landesregierung.
Ungeklärt ist auch weiterhin die Frage, wer im Falle des Selbsttest des Übungsleiters die Kontrolle ausübt, bzw. den negativen Test bescheinigt sowie die nicht nachvollziehbare Vorgabe, dass während der Ausübung des Rehasports Maskenpflicht besteht. Auch hierzu laufen Anfragen über das Ministerium an die Landesregierung.
Es ist bedauerlich und nicht nachvollziehbar, dass die Anfragen aus dem Sport im Rahmen der neuen Verordnung wieder nicht geklärt wurden.
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