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21. Corona Bekämpfungsverordnung erschienen

Die 21. Corona Bekämpfungsverordnung ist erschienen und hat wie auch ihr Vorgänger wieder nur eine äußerst kurze Gültigkeit von gerade einmal 12 Tagen, sie gilt vom 21. Mai bis einschließlich 1. Juni 2021. Für den Sport hat die neue Verordnung lediglich eine geringfügige Verbesserung gebracht, die Möglichkeit des Sporttreibens im Außenbereich von 5 Personen aus verschiedenen Haushalten. Ansonsten lässt sie wieder viele Fragen offen und stellt die Vereine in der praktischen Umsetzung vor einige Probleme.

Nicht geklärt ist in der Verordnung die Frage, ob Geimpfte und Genesene in die zulässige Gruppe von 5 Personen einzurechnen sind oder ob sie zusätzlich am Sportbetrieb teilnehmen können. Gleiches gilt für die Zehnergruppen ab einer Inzidenz unter 50. Eine entsprechende Anfrage läuft über das Ministerium an die Landesregierung.

Ungeklärt ist auch weiterhin die Frage, wer im Falle des Selbsttest des Übungsleiters die Kontrolle ausübt, bzw. den negativen Test bescheinigt sowie die nicht nachvollziehbare Vorgabe, dass während der Ausübung des Rehasports Maskenpflicht besteht. Auch hierzu laufen Anfragen über das Ministerium an die Landesregierung.

Es ist bedauerlich und nicht nachvollziehbar, dass die Anfragen aus dem Sport im Rahmen der neuen Verordnung wieder nicht geklärt wurden.

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