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Änderungen in Rechts- und Steuerfragen 2020

Foto: iStock / LSB RLP / gunnar3000

Im Jahr 2020 stehen einige Änderungen im Rechts- und Steuerfragen an. Nachstehend hat unsere SBR Management-Akademie einen Liste der wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengestellt:

Datenschutz – Grenze zur Pflichtbestellung eines Datenschutzbeauftragten heraufgesetzt

Vereine müssen einen Datenschutzbeauftragten erst dann zwingend bestellen wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Bisher lag die Grenze bei 10 Personen.

Umsatzsteuer – Erhöhung der Umsatzsteuergrenze - Kleinunternehmerregelung

Die Umsatzsteuergrenze wurde von 17.500 EUR auf 22.000 EUR angehoben. Künftig müssen Vereine, deren steuerpflichtige Umsätze unter 22.000 EUR im laufenden Jahr liegen und deren Umsätze im kommenden Jahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen, im darauf folgenden Jahr keine Umsatzsteuer entrichten. Mit der Anhebung der Umsatzsteuergrenze könnten Vereine, die in diesem Jahr noch umsatzsteuerpflichtig sind, ab dem kommenden Jahr von der Umsatzsteuer befreit sein.

Mindestlohn – Erhöhung ab 01.01.2020

Der allgemeine Mindestlohn wurde ab dem 01.01.2020 von 9,19 auf 9,35 EUR angehoben. Dies könnte insbesondere für Arbeitsverhältnisse im Rahmen eines Minijobs bedeuten, dass die Arbeitszeit reduziert werden muss, um auch künftig den gesetzlichen Mindestlohn einzuhalten. Vereine, die Mitarbeiter im Rahmen eines Minijobs beschäftigen sollten dies unbedingt überprüfen und die Arbeitsverträge gegebenenfalls anpassen.

Verluste aus Übungsleitertätigkeiten absetzbar

Der BFH hat in zwei Grundsatzurteilen beschlossen, dass die Verluste aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter auch dann steuerlich zu berücksichtigen sind, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG von 2.400 EUR pro Jahr nicht übersteigen. Bisher war dies nur möglich, wenn die Ausgaben über 2.400 EUR lagen.

Transparenzregister – Wegfall der Gebührenpflicht

Ende des Jahres 2019 wurden Verein vom Bundesanzeiger Verlag aufgefordert Gebühren für die Führung des Transparenzregisters abzuführen. Auf Intervention des DOSB konnte erreicht werden, dass durch eine Gesetzesänderung mit Wirkung zum 01.01.2020 gemeinnützige Vereine auf Antrag und nach Nachweis der Gemeinnützigkeit von der Gebührenpflicht befreit sind.

Transparenzregister – Betrugsmasche

Derzeit kursieren E-Mails des Vereins „Organisation Transparenzregister e. V.“, welche darauf hinweisen, dass man sich kostenpflichtig in das Transparenzregister eintragen müsse. Hierbei handelt es sich um eine Betrugsmasche. Reagieren Sie also nicht auf diese E-Mails.

Für Vereine besteht keine Eintragungspflicht in das Transparenzregister und nach einer kürzlich erfolgten Gesetzesänderung auch keine Gebührenpflicht, sofern die Gemeinnützigkeit nachgewiesen wird.

Ihre Ansprechpartnerin:

Barbara Berg, Tel.: (02 61) 1 35 - 1 45, Barbara.Berg(at)Sportbund-Rheinland.de

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