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Prüfer & Prüfung

Der Prüfer im Verein Als Sportabzeichen-Prüfer darf tätig werden, wer mindestens 18 Jahre alt, Mitglied eines Sportvereins und im Besitz eines gültigen Prüferausweises ist. Dieser Ausweis wird bei vorhandener fachlicher Eignung vom Sportbund Rheinland ausgestellt. Der Sportabzeichen-Prüfer arbeitet eng mit dem Prüferobmann des Sportkreises und der Sportabzeichen-Stelle beim Sportbund Rheinland zusammen.  Der Sportabzeichen-Prüfer arbeitet eng mit dem Prüferobmann des Sportkreises und der Sportabzeichen-Stelle des Sportbundes zusammen. Der Prüfer in der Schule Lehrkräfte, die Prüfungen abnehmen wollen, müssen ebenfalls vom Sportbund Rheinland zugelassen werden. Der Prüfausweis wird auf Antrag kostenfrei ausgestellt. In Schulen muss der verantwortliche Prüfer eine Lehrkraft mit Lehrbefähigung für Sport sein. Gültigkeit & Verlängerung
Die erworbenen Lizenzen haben eine Gültigkeitsdauer von vier Jahren. Innerhalb dieser vier Jahre können die Lizenzinhaber ihr Wissen durch zahlreiche Fortbildungsangebote des Sportbundes, der Fachverbände und der ADD auffrischen, vertiefen und erweitern. Es genügt der Besuch nur einer Fortbildung im Gültigkeitszeitraum von vier Jahren, jedoch mindestens mit 4 Lerneinheiten. Die Lizenz kann frühestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit zur Verlängerung um weitere vier Jahre beim Sportbund Rheinland eingereicht werden. Der Prüfer bei der Bundeswehr Ab sofort sind die Truppen-Sportlehrer der Bundeswehr für die Ausstellung und Verlängerung der Bundeswehr-Prüferausweise zuständig. Die Prüfung Prüfungen sind öffentlich abzuhalten. Der Bewerber für das Deutsche Sportabzeichen hat sich durch Personalausweis oder Pass auszuweisen. Maßgebend für die Altersstufe ist das Alter, welches der Erwerber im Kalenderjahr hat. Bei den Prüfungen sollten jeweils zwei für die Sportart berechtigte Prüfer anwesend sein. Die Erfüllung der geforderten Leistung ist von einem Prüfer in der Prüfkarte einzutragen und mit Prüfdatum, Unterschrift und Prüferausweis-Nummer zu bestätigen. Ein Prüfer darf übrigens nicht die Leistungen für ein Mitglied seiner Familie abnehmen.