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Stand März 2022

Bei Anträgen an die ADD gilt:

Berücksichtigt werden können nur die Schäden, die durch die Naturereignisse am 14. und 15. Juli 2021 entstanden sind (Schadenskausalität). Für die Beantragung reicht eine nachvollziehbare Darstellung der entstandenen Schäden aus (Beschreibung, Dokumente, Fotos). Ein Schadensgutachten ist nicht erforderlich. Wichtig ist allerdings die im Antrag abgefragte Erklärung einer bauvorlageberechtigten Person, u.a. dass die wiederherzustellende Infrastruktur mit der schadensbetroffenen Infrastruktur vergleichbar ist, die ermittelten Kosten angemessen sind und nur zuwendungsfähige Kosten in der Aufstellung enthalten sind.  

Bei Anträgen an die ISB gilt:

Unter Nr. 4.3.3 VV Wiederaufbau RLP 2021 steht, dass unabhängige Sachverständige insbesondere Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ingenieure, Architekten oder sonstige fachkundige Stellen sein können.

Auf der Homepage der ISB finden Sie eine Reihe an Links zur Suche nach geeigneten Sachverständigen und die Zusammenfassung Schadensbegutachtung, die bei der Antragstellung mit einzureichen ist. Siehe:
https://isb.rlp.de/aufbauhilfe-rlp-2021-fuer-private-vereine-stiftungen-religionsgemeinschaften-sowie-andere-einrichtungen.html#tab10248-1

Stand März 2022

Eine europaweite Ausschreibung ist erst ab etwa 5 380 000€ erforderlich. Bei Bauleistungen unter 1 Mio. € (Netto) ist lediglich eine beschränkte Ausschreibung erforderlich. Das heißt, dass von drei Firmen Angebote einzufordern sind. Bauleistungen bis 100.000€ können freihändig vergeben werden. Für die meisten Sportstätten wird somit nur eine beschränkte Ausschreibungspflicht bestehen.

Hinweis: Da die Sportanlagen meist nicht allein den Vereinen gehören, sondern Mischeigentumsverhältnisse vorliegen, sollte immer eine Abstimmung zwischen allen Eigentümern erfolgen.