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Stand März 2022

Im Sinne einer bedarfsgerechten Sportstätteninfrastruktur ist es – bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein Ersatzvorhaben an anderer Stelle – auch möglich, als interkommunale Kooperation mehrere Sportanlagen zu einer gemeinsamen Sportanlage zusammenzufassen, deren Bau aus den Mitteln des Aufbauhilfefonds gefördert werden kann.

Die grundsätzliche Möglichkeit des Wiederaufbaus in interkommunaler Kooperation beinhaltet zugleich, dass die Sportstätten für eine interkommunale Nutzung geeignet sein müssen. Für das konkrete Beispiel des Fußballplatzes ist durch die interkommunale Kooperation von einer erhöhten Zahl an Nutzungsstunden auszugehen. Soweit mehr als 1.800 Nutzungsstunden pro Jahr zu erwarten sind, kann daher bei interkommunalen Wiederaufbauprojekten abweichend von der vorstehend dargelegten Regelung auch die Ausgestaltung als Kunststoffrasensystem in den förderfähigen Aufwand einbezogen werden, sofern die Kosten der interkommunalen Sportstätte die Wiederherstellungskosten nicht übersteigen, die für den Wiederaufbau der einzelnen kommunalen Sportstätten in Summe entstanden wären und der Standort unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung zukünftiger Hochwasserschäden vertretbar ist. Eine Vergleichsberechnung ist beizufügen.

Nach den Vorgaben des Bundes muss hierbei allerdings beachtet werden, dass auch bei interkommunaler Kooperation lediglich solche Sportinfrastrukturen wiedererrichtet werden können, die auch vor der Naturkatastrophe vorhanden waren. Dabei ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass bei einer der vorherigen durch die Naturkatastrophe zerstörten Sportanlagen eine bestimmte Infrastruktur (bspw. Flutlichtanlage, Leichtathletikbahn, Vereinsheim) vorhanden war. Eine Erweiterung der interkommunalen Sportanlage beispielsweise um eine – zuvor bei keiner der Sportstätten vorhandene – Leichtathletikbahn ist hingegen nach den bundesrechtlichen Rahmenbedingungen nicht förderfähig.

Soll eine bedarfsgerechte Erweiterung der Sportanlage um „neue“ Bestandteile, wie beispielsweise eine ergänzende Leichtathletikanlage angestrebt werden, ist eine Beantragung über das einschlägige Fachprogramm zur Sportstättenförderung unter den dort geltenden Fördervoraussetzungen und Fördersätzen möglich.

Die in der Fragestellung implizierte vereinfachte Summenbetrachtung wird bundesseitig nicht zugestanden.

Stand März 2022

Der Standort des Ersatzvorhabens an anderer Stelle ist – soweit die Voraussetzungen für Ersatzvorhaben an anderer Stelle grundsätzlich erfüllt sind – nicht festgelegt. Er muss unter dem Aspekte der Hochwasserprävention allerdings geeignet und sinnvoll sein. Siehe auch Beantwortung der vorstehenden Frage.

Stand März 2022

Ja, Ausweichflächen können auch außerhalb der bisherigen Gemeindegrenzen liegen. Voraussetzung für die Möglichkeit eines Ersatzvorhabens ist die Zerstörung/erhebliche Beschädigung der bisherigen Sportstätte und zugleich eine Lage im Überschwemmungsgebiet.

Stand März 2022

Sofern Ortsgemeinden, die nach der interkommunalen Zusammenlegung über keinen eigenen Sportplatz mehr verfügen, anstreben, ersatzweise sogenannte Minispielfelder zu errichten, ist dies im Hinblick auf die Förderung der interkommunalen Sportanlage förderunschädlich. Die Minispielfelder können in diesem Fall jedoch leider nicht aus dem Aufbauhilfefonds finanziert werden. Eine Finanzierung durch Dritte oder andere Programme ist möglich.