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Stand 03. April 2022

Ab dem 3. April 2022 sind Veranstaltungen wieder ohne Einschränkungen möglich. Damit können auch die Mitgliederversammlungen wieder ohne Einschränkungen stattfinden. Aufgrund des hohen Infektionsgeschehens empfiehlt es sich aber, auch wenn dazu keine behördliche Vorgabe mehr besteht, die Maskenpflicht beizubehalten. Im Rahmen seines Hausrechts kann ein Verein diese Regelung erlassen. Rechtlich fragwürdig wäre allerdings bei Mitgliederversammlungen die Vorgabe der 3G Regel durch den Verein. Fraglich ist, ob Mitglieder, die sich weigern ein negatives Testergebnis vorzulegen und denen aufgrund dessen der Zugang zur Mitgliederversammlung verwehrt wird, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung anfechten können. Eine freiwillige Testung ist natürlich möglich.

Die gesetzlichen Übergangsregelungen gelten aber weiterhin bis 31.08.2022. Die Verschiebung der Mitgliederversammlung ist möglich und muss nicht umgehend nachgeholt bzw. durchgeführt werden.

Bei nicht erfolgter Neuwahl bleiben die Vorstände bis 31.08.2022 im Amt, so dass der Verein und der Vorstand handlungsfähig bleiben.

Stand 03. April 2022

Die gesetzlichen Übergangsregelungen gelten derzeit bis 31.08.2022. Wenn die Mitgliederversammlung des Jahres 2021 oder auch die Mitgliederversammlung des Jahres 2020 in der Mitgliederversammlung in diesem Jahr nachgeholt werden, müssen keine getrennten Mitgliederversammlungen stattfinden. In der Mitgliederversammlung 2022 müsste, der Rechenschaftsbericht, Kassenbericht, Kassenprüfbericht und die Entlastung des Vorstandes für die Jahre vorgenommen werden in denen keine Mitgliederversammlung stattfinden konnte sowie die aktuell anstehenden Berichte. Die Tagesordnung muss dann die Punkte Rechenschaftsbericht, Kassenbericht, Kassenprüfbericht und Entlastung des Vorstandes für die einzelnen Jahre enthalten. Die Berichte für die einzelnen Jahre sollten klar voneinander getrennt sein. Gegebenenfalls, so sie denn angestanden hätte, müsste die Neuwahl nachgeholt werden. Die Wahl erfolgt dann für die in der Satzung festgelegte Amtszeit.  Die Amtszeit beginnt mit dem Tag der Neuwahl und ist nicht rückwirkend zu berechnen.

Stand 11.10.2021

Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,

  1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
  2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben (Briefwahl).
  3. Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder im Umlaufverfahren gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform (Brief, Fax, E-Mail) abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

Diese Regelungen gelten bis zum 31.08.2022.

Allerdings darf nicht verkannt werden, dass sowohl die virtuelle MV, als auch die Briefwahl erheblicher technischer und organisatorischer Vorbereitungen bedarf. So ist die virtuelle MV nur möglich, wenn der Verein dazu über die geeignete Software verfügt, die dazu auf dem Mark angeboten wird und auch nicht unerhebliche Kosten verursacht. Problematisch ist sicher auch die Tatsache, dass an den Mitgliederversammlungen normalerweise eine nennenswerte Zahl von Mitgliedern teilnimmt, die nicht zwingend über die Voraussetzungen für eine Teilnahme an einer virtuellen Versammlung verfügten (fehlende technische Ausstattung und Kenntnisse). Dann kann eine virtuelle Versammlung eine „besondere Erschwernis“ für die Teilnahme darstellen und die Beschlüsse zwar nicht nichtig (von vornherein unwirksam), aber möglicherweise anfechtbar machen. Aber auch unabhängig von dieser Tatsache, muss bei einer virtuellen Mitgliederversammlung absolut sichergestellt werden, dass nur Mitglieder Zugang zur virtuellen Mitgliederversammlung haben und nur stimmberechtigte Mitglieder an der Online Abstimmung teilnehmen. Dies ist nicht ohne erheblichen Aufwand und technisches Knowhow machbar. Auch bei der Briefwahl und der Beschlussfassung im Umlaufverfahren sind eine Vielzahl von Voraussetzungen zu beachten (Information aller Mitglieder, abstimmungsfähige Beschlussvorschläge, Dokumentation der Abstimmungsergebnisse). Für die meisten Vereine sollte derzeit keine zwingende Notwendigkeit bestehen, die Mitgliederversammlung virtuell oder per Briefwahl durchzuführen, zumal die gesetzlichen Übergangsregelungen hier rechtliche Sicherheit bei der Amtsperiode der Vorstände geben. Für die meisten Vereine ist daher eher die Verschiebung der Mitgliederversammlung zu empfehlen.