Wichtige Informationen zum Vereinsrecht
Bundesrat billigt Vereinsrechtsreformen
Quelle:
Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums
Der Bundesrat hat am 18.09.2009 den Weg für Verbesserungen im Vereinsrecht
freigemacht. Ab jetzt gibt es eine Haftungsbegrenzung für ehrenamtlich tätige
Vereinsvorstände und elektronische Anmeldungen zum Vereinsregister werden möglich.
"Mit
den Neuregelungen verbessern wir die rechtlichen Rahmenbedingungen für das
Ehrenamt. Wir sorgen für eine angemessene Begrenzung der zivilrechtlichen
Haftung für ehrenamtliche Vereins- und Stiftungsvorstände - sie werden künftig
nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einstehen müssen. Zudem
schaffen wir die Möglichkeit, Anmeldungen zum Vereinsregister auf
elektronischem Weg zu erledigen. In den über 550.000 eingetragenen Vereinen
in Deutschland wird unschätzbar wichtige Arbeit für Sport, Kultur und
Soziales geleistet. Unser Ziel ist, das Engagement dieser Menschen, die sich
selbstlos für das Gemeinwesen einsetzen zu unterstützen und zu fördern.
Denn das bürgerschaftliche Engagement ist eine tragende Säule unserer
Gesellschaft", sagte Bundesjustizministerin Zypries in Berlin.
Das
Gesetz wird am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft
treten, voraussichtlich im Oktober 2009.
Zu
den Vorhaben im Einzelnen:
a)
Haftungsbegrenzung für Vereins- und Stiftungsvorstände
Das
Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen
beinhaltet angemessene Haftungserleichterungen für Vereins- und
Stiftungsvorstände, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit
ein geringfügiges Honorar von maximal 500 Euro im Jahr erhalten. Diese
Wertgrenze orientiert sich an dem Steuerfreibetrag für Vereinsvorstände.
So wird gewährleistet, dass Vereine und Vorstandsmitglieder die
vorgesehenen steuerrechtlichen Vergünstigungen ohne negative
haftungsrechtliche Folgen ausschöpfen können.
"Wer
sich ehrenamtlich im Verein engagiert, darf nicht dem vollen Haftungsrisiko
ausgesetzt sein. Daher begrüße ich die Einführung einer zivilrechtlichen
Haftungsbegrenzung für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände. Es freut
mich, dass Bundestag und Bundesrat auch die Vorschläge aufgegriffen haben,
diese Haftungsbegrenzung auf Vorstandsmitglieder auszuweiten, die als
Anerkennung für ihre Tätigkeit eine geringe steuerfreie Vergütung
erhalten, und sie zudem auch auf die Vorstände von Stiftungen zu
erstrecken", unterstrich Zypries.
Die
Reform sieht vor, dass Vorstandsmitglieder, die unentgeltlich tätig sind
oder lediglich eine Vergütung von höchstens 500 Euro im Jahr erhalten, für
ihre Vorstandstätigkeit nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
haften.
Beispiel
1:
Um die Vereinskasse zu entlasten, organisiert der Vorstand eines
Tennisvereins für den Vereinsparkplatz einen Winterdienst durch
Vereinsmitglieder. Das für die Diensteinteilung zuständige
Vorstandsmitglied übersieht versehentlich eine E-Mail, mit der sich ein für
den Winterdienst vorgesehenes Vereinsmitglied krank meldet. Nach ergiebigen
Schneefällen in der Nacht fährt am 12. Februar 2009 vormittags ein
Vereinsmitglied auf dem nicht geräumten Vereinsparkplatz glättebedingt mit
dem Auto gegen einen Zaunpfeiler. Da dem zuständigen Vorstandsmitglied nur
einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, haftet es weder gegenüber dem
Mitglied für den Schaden am Auto noch gegenüber dem Verein für den
Schaden am Zaun.
Schädigt
das Vorstandsmitglied nicht den Verein oder dessen Mitglieder, sondern
Dritte, wird die Haftung gegenüber dem Dritten nicht beschränkt.
Allerdings hat der Verein das Vorstandsmitglied von der Haftung gegenüber
dem Dritten freizustellen, sofern das Vorstandsmitglied nicht grob fahrlässig
oder vorsätzlich gehandelt hat.
Beispiel
2:
Der Unfall auf dem Vereinsparkplatz betrifft nicht das Auto eines
Vereinsmitglieds, sondern den Lieferwagen eines vom Verein beauftragten
Handwerkers. Der Handwerker kann vom Vorstandsmitglied den vollen Ersatz des
ihm entstandenen Schadens fordern. Das Vorstandsmitglied kann jedoch intern
vom Verein verlangen, das dieser dem Handwerker den Schadenersatz leistet.
Hinweis
zur Haftung im Steuer – und Sozialversicherungsrecht
Zu
beachten ist, dass wegen fehlender Anpassung des § 28e SGB IV und §§
34,69 AO die Haftungstatbestände für gesetzliche Vertreter im
Sozialversicherungs- und Steuerrecht weiterhin gelten. Auch bei der
Spendenhaftung nach § 10b Abs. 4 EStG dürften sich die zivilrechtlichen
Haftungserleichterungen kaum auswirken.
In der
Beschlussvorlage durch die beratenden Ausschüsse des Bundestages erfolgte
folgende Begründung: (Quelle:
Homepage Bundesjustizministerium)
Die
in der Gesetzesvorlage enthaltene Aufhebung der gesamtschuldnerischen
Haftung des Vorstandes insbesondere hinsichtlich der Steuer- und
Sozialversicherungspflicht ist in der vom Bundestag beschlossenen und vom
Bundesrat gebilligten Gesetzesänderung nicht wie im Gesetzesentwurf
vorgesehen aufgenommen worden. Die in der Gesetzesvorlage geplante
Begrenzung der Haftung auf lediglich das jenige Vorstandsmitglied, welches
nach interner Aufgabenverteilung für die Abführung von Steuern und
Sozialversicherungsbeiträgen zuständig ist, wurde nicht umgesetzt.
Hinsichtlich
der Entrichtung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen wird auch zukünftig
die derzeit bestehende Rechtslage weiter gelten, Das heißt, für nicht oder
nicht ordnungsgemäß abgeführte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
bleibt auch für die Zukunft die gesamtschuldnerische Haftung des Vorstandes
(gemeint ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB) bestehen.
Schon nach geltendem Recht haften die Mitglieder eines
Vereinsvorstandes für die Verletzung dieser Pflichten nur unter engen
Voraussetzungen, dies setzt auch nach der alten Rechtslage ein zumindest
grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln voraus.
Hinzu
kommt, dass die Haftung des einzelnen Vorstandsmitgliedes schon nach
geltendem Recht durch eine interne Aufgabenverteilung des Vorstandes
begrenzt werden kann. Wird aufgrund einer solchen Aufgabenverteilung die Erfüllung
der Pflichten des Vereins einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern übertragen,
vermindert dies die Verantwortlichkeit der anderen Vorstandsmitglieder. Die
anderen Vorstandsmitglieder treffen dann grundsätzlich nur noch Überwachungspflichten.
Selbst müssen sie sich um die Erfüllung der Pflichten zur Abführung der
Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nur dann kümmern, wenn
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung der dem Verein
obliegenden Pflichten durch die dafür zuständigen Vorstandsmitglieder
nicht mehr gewährleistet ist. Diese verbleibende Überwachungspflicht ist
Ausdruck dafür, dass die Vorstandsmitglieder gemeinsam die Verantwortung für
die Erfüllung der öffentlichrechtlichen Pflicht nach
tragen.
b)
Elektronische Anmeldungen zum Vereinsregister
Mit
dem Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister
und anderer vereinsrechtlicher Änderungen werden die noch notwendigen
Voraussetzungen zur Zulassung elektronischer Anmeldungen zu den
Vereinsregistern geschaffen.
"Viele
Vereinsregister werden in den Ländern bereits elektronisch geführt. Jetzt
haben wir die Voraussetzungen geschaffen, dass auch alle Anmeldungen zum
Vereinsregister elektronisch erfolgen können. Dabei war mir wichtig, dass
die elektronische Anmeldung keine Pflicht, sondern eine zusätzliche Möglichkeit
ist. So kann jeder Verein selbst entscheiden, welche Form der Anmeldung für
ihn die einfachste ist. Jetzt ist es an den Ländern, die Reform mit Leben
zu füllen ", sagte Bundesjustizministerin Zypries.
Das Gesetz schafft zusammen mit der am 1. September 2009 in Kraft getretenen
FGG-Reform die bundesrechtlichen Voraussetzungen, damit die Länder alle
Anmeldungen zum Vereinsregister - von der Erstanmeldung bis Anmeldung der
Beendigung eines Vereins - auch durch elektronische Erklärungen zulassen können.
Anders als bei den Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern
bleiben beim Vereinsregister aber weiterhin alle Anmeldungen auch in
Papierform möglich. Denn die Länder können die elektronische Anmeldung
nur neben der Anmeldung in Papierform vorsehen.
Neben
den Vorschriften zur elektronischen Anmeldung enthält das Gesetz weitere
registerrechtliche Änderungen, die Anmeldungen und Eintragungen erleichtern
und den Informationswert des Vereinsregisters erhöhen. Zudem werden einige
überholte Vorschriften aus dem Vereinsrecht aufgehoben, andere an die
Rechtsentwicklung angepasst.
Das
Gesetz wird am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft
treten. Ab diesem Zeitpunkt haben die Bundesländer dann die Möglichkeit,
elektronische Anmeldungen zum Vereinsregister einzuführen.
Ihre
Ansprechpartnerin:
SBR
Management-Akademie, Barbara Berg, Tel.: (02 61) 1 35 – 1 45;
E-Mail:
Barbara.Berg@Sportbund-Rheinland.de
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