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Wichtige Informationen zum Vereinsrecht


Bundesrat billigt Vereinsrechtsreformen

Quelle: Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums


Der Bundesrat hat am 18.09.2009 den Weg für Verbesserungen im Vereinsrecht freigemacht. Ab jetzt gibt es eine Haftungsbegrenzung für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände und elektronische Anmeldungen zum Vereinsregister werden möglich.

"Mit den Neuregelungen verbessern wir die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Ehrenamt. Wir sorgen für eine angemessene Begrenzung der zivilrechtlichen Haftung für ehrenamtliche Vereins- und Stiftungsvorstände - sie werden künftig nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einstehen müssen. Zudem schaffen wir die Möglichkeit, Anmeldungen zum Vereinsregister auf elektronischem Weg zu erledigen. In den über 550.000 eingetragenen Vereinen in Deutschland wird unschätzbar wichtige Arbeit für Sport, Kultur und Soziales geleistet. Unser Ziel ist, das Engagement dieser Menschen, die sich selbstlos für das Gemeinwesen einsetzen zu unterstützen und zu fördern. Denn das bürgerschaftliche Engagement ist eine tragende Säule unserer Gesellschaft", sagte Bundesjustizministerin Zypries in Berlin.

Das Gesetz wird am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten, voraussichtlich im Oktober 2009.

 

Zu den Vorhaben im Einzelnen:

 

a) Haftungsbegrenzung für Vereins- und Stiftungsvorstände
Das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen beinhaltet angemessene Haftungserleichterungen für Vereins- und Stiftungsvorstände, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit ein geringfügiges Honorar von maximal 500 Euro im Jahr erhalten. Diese Wertgrenze orientiert sich an dem Steuerfreibetrag für Vereinsvorstände. So wird gewährleistet, dass Vereine und Vorstandsmitglieder die vorgesehenen steuerrechtlichen Vergünstigungen ohne negative haftungsrechtliche Folgen ausschöpfen können.

 

"Wer sich ehrenamtlich im Verein engagiert, darf nicht dem vollen Haftungsrisiko ausgesetzt sein. Daher begrüße ich die Einführung einer zivilrechtlichen Haftungsbegrenzung für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände. Es freut mich, dass Bundestag und Bundesrat auch die Vorschläge aufgegriffen haben, diese Haftungsbegrenzung auf Vorstandsmitglieder auszuweiten, die als Anerkennung für ihre Tätigkeit eine geringe steuerfreie Vergütung erhalten, und sie zudem auch auf die Vorstände von Stiftungen zu erstrecken", unterstrich Zypries.

Die Reform sieht vor, dass Vorstandsmitglieder, die unentgeltlich tätig sind oder lediglich eine Vergütung von höchstens 500 Euro im Jahr erhalten, für ihre Vorstandstätigkeit nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften.

 

Beispiel 1:
Um die Vereinskasse zu entlasten, organisiert der Vorstand eines Tennisvereins für den Vereinsparkplatz einen Winterdienst durch Vereinsmitglieder. Das für die Diensteinteilung zuständige Vorstandsmitglied übersieht versehentlich eine E-Mail, mit der sich ein für den Winterdienst vorgesehenes Vereinsmitglied krank meldet. Nach ergiebigen Schneefällen in der Nacht fährt am 12. Februar 2009 vormittags ein Vereinsmitglied auf dem nicht geräumten Vereinsparkplatz glättebedingt mit dem Auto gegen einen Zaunpfeiler. Da dem zuständigen Vorstandsmitglied nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, haftet es weder gegenüber dem Mitglied für den Schaden am Auto noch gegenüber dem Verein für den Schaden am Zaun.

 

Schädigt das Vorstandsmitglied nicht den Verein oder dessen Mitglieder, sondern Dritte, wird die Haftung gegenüber dem Dritten nicht beschränkt. Allerdings hat der Verein das Vorstandsmitglied von der Haftung gegenüber dem Dritten freizustellen, sofern das Vorstandsmitglied nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

 

Beispiel 2:
Der Unfall auf dem Vereinsparkplatz betrifft nicht das Auto eines Vereinsmitglieds, sondern den Lieferwagen eines vom Verein beauftragten Handwerkers. Der Handwerker kann vom Vorstandsmitglied den vollen Ersatz des ihm entstandenen Schadens fordern. Das Vorstandsmitglied kann jedoch intern vom Verein verlangen, das dieser dem Handwerker den Schadenersatz leistet.

 

Hinweis zur Haftung im Steuer – und Sozialversicherungsrecht

Zu beachten ist, dass wegen fehlender Anpassung des § 28e SGB IV und §§ 34,69 AO die Haftungstatbestände für gesetzliche Vertreter im Sozialversicherungs- und Steuerrecht weiterhin gelten. Auch bei der Spendenhaftung nach § 10b Abs. 4 EStG dürften sich die zivilrechtlichen Haftungserleichterungen kaum auswirken.

In der Beschlussvorlage durch die beratenden Ausschüsse des Bundestages erfolgte folgende Begründung: (Quelle: Homepage Bundesjustizministerium)

Die in der Gesetzesvorlage enthaltene Aufhebung der gesamtschuldnerischen Haftung des Vorstandes insbesondere hinsichtlich der Steuer- und Sozialversicherungspflicht ist in der vom Bundestag beschlossenen und vom Bundesrat gebilligten Gesetzesänderung nicht wie im Gesetzesentwurf vorgesehen aufgenommen worden. Die in der Gesetzesvorlage geplante Begrenzung der Haftung auf lediglich das jenige Vorstandsmitglied, welches nach interner Aufgabenverteilung für die Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen zuständig ist, wurde nicht umgesetzt.  

Hinsichtlich der Entrichtung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen wird auch zukünftig die derzeit bestehende Rechtslage weiter gelten, Das heißt, für nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeführte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bleibt auch für die Zukunft die gesamtschuldnerische Haftung des Vorstandes (gemeint ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB) bestehen.  Schon nach geltendem Recht haften die Mitglieder eines Vereinsvorstandes für die Verletzung dieser Pflichten nur unter engen Voraussetzungen, dies setzt auch nach der alten Rechtslage ein zumindest grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln voraus.  

Hinzu kommt, dass die Haftung des einzelnen Vorstandsmitgliedes schon nach geltendem Recht durch eine interne Aufgabenverteilung des Vorstandes begrenzt werden kann. Wird aufgrund einer solchen Aufgabenverteilung die Erfüllung der Pflichten des Vereins einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern übertragen, vermindert dies die Verantwortlichkeit der anderen Vorstandsmitglieder. Die anderen Vorstandsmitglieder treffen dann grundsätzlich nur noch Überwachungspflichten. Selbst müssen sie sich um die Erfüllung der Pflichten zur Abführung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nur dann kümmern, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung der dem Verein obliegenden Pflichten durch die dafür zuständigen Vorstandsmitglieder nicht mehr gewährleistet ist. Diese verbleibende Überwachungspflicht ist Ausdruck dafür, dass die Vorstandsmitglieder gemeinsam die Verantwortung für die Erfüllung der öffentlichrechtlichen Pflicht nach tragen.  

b) Elektronische Anmeldungen zum Vereinsregister

Mit dem Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen werden die noch notwendigen Voraussetzungen zur Zulassung elektronischer Anmeldungen zu den Vereinsregistern geschaffen.

"Viele Vereinsregister werden in den Ländern bereits elektronisch geführt. Jetzt haben wir die Voraussetzungen geschaffen, dass auch alle Anmeldungen zum Vereinsregister elektronisch erfolgen können. Dabei war mir wichtig, dass die elektronische Anmeldung keine Pflicht, sondern eine zusätzliche Möglichkeit ist. So kann jeder Verein selbst entscheiden, welche Form der Anmeldung für ihn die einfachste ist. Jetzt ist es an den Ländern, die Reform mit Leben zu füllen ", sagte Bundesjustizministerin Zypries.
Das Gesetz schafft zusammen mit der am 1. September 2009 in Kraft getretenen FGG-Reform die bundesrechtlichen Voraussetzungen, damit die Länder alle Anmeldungen zum Vereinsregister - von der Erstanmeldung bis Anmeldung der Beendigung eines Vereins - auch durch elektronische Erklärungen zulassen können. Anders als bei den Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern bleiben beim Vereinsregister aber weiterhin alle Anmeldungen auch in Papierform möglich. Denn die Länder können die elektronische Anmeldung nur neben der Anmeldung in Papierform vorsehen.

 

Neben den Vorschriften zur elektronischen Anmeldung enthält das Gesetz weitere registerrechtliche Änderungen, die Anmeldungen und Eintragungen erleichtern und den Informationswert des Vereinsregisters erhöhen. Zudem werden einige überholte Vorschriften aus dem Vereinsrecht aufgehoben, andere an die Rechtsentwicklung angepasst.

 

Das Gesetz wird am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt haben die Bundesländer dann die Möglichkeit, elektronische Anmeldungen zum Vereinsregister einzuführen.


Ihre Ansprechpartnerin:
SBR Management-Akademie, Barbara Berg, Tel.: (02 61) 1 35 – 1 45;
E-Mail: Barbara.Berg@Sportbund-Rheinland.de

 

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