11.12.2009
Neues
zur Anwendung der Ehrenamtspauschale
Neues
BMF-Schreiben zur Anwendung der Ehrenamtspauschale vom 14.10.2009
Quelle:
Freiburger Kreis; Nov./Dez. 2009
Wer´ immer noch
nicht glaubt, kann sich im neuesten BMF-Schreiben vom 14.10.2009
vergewissern: Für gewählte Funktionsträger (Vorstand, Abteilungsleiter,
Beiräte, Ausschüsse etc.) muss eine Satzungsgrundlage zwingend bis zum
31.12.2010 nachgeholt werden, wenn der Verein die Gemeinnützigkeit nicht
verlieren will. Das gilt für all die Vereine ( und im Übrigen auch Verbände),
die bereits die Ehrenamtspauschale ausbezahlt haben. Vereine, die bis zum
Einsetzen obigen BMF-Schreibens die Ehrenamtspauschale noch nicht ausbezahlt
haben, müssen zunächst Ihre Satzung ändern, bevor Sie eine Auszahlung
vornehmen.
Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG
Der sog. Ehrenamtsfreibetrag stellt Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten
im Dienst oder Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft
des öffentlichen Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke bis zu
einem Betrag von 500 € steuerfrei. Dabei ist grundsätzlich unerheblich,
ob der Empfänger oder die Empfängerin der Zahlung Mitglied des Vereins
ist. Aus ist – im Unterschied zum sog. Übungsleiterfreibetrag nach § 3
Nr. 26 EStG – für den Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG keine
Begrenzung auf bestimmte Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich vorgesehen.
Begünstigt sind damit z.B. die Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes (z.B.
Kassierer), die Tätigkeit in der Geschäftsstelle des Vereins, die
Reinigung von Räumen, die Pflege von Sportanlagen oder das Waschen von
Trikots etc.
Das derartige Zahlungen bis zu einem Betrag von 500 € steuerfrei sind,
bedeutet allerdings nicht automatisch, dass jeder Verein jede Person, die für
ihn tätig wird, für diese Tätigkeit auch mit 500 € bezahlen darf. Die Möglichkeit
der Mittelverwendung wird für gemeinnützige Körperschaften durch die
Regelungen der Abgabenordnung teilweise eingeschränkt. Grund dafür ist,
das dem Gemeinnützigkeitsrecht innewohnende Gebot der Selbstlosigkeit.
Danach dürfen – vereinfacht ausgedrückt – die Mittel einer gemeinnützigen
Körperschaft ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. (Anmerkung
der Redaktion: Das bedeutet, dass Zahlungen im Rahmen des
Ehrenamtsfreibetrages nach § 3 Nr. 26a ausschließlich für Tätigkeiten im
ideellen Bereich und im Zweckbetrieb angewendet werden können.)
Darüber hinaus ist die zivilrechtliche Regelung zu beachten, dass eine
Vergütung für die Tätigkeit als Vereinsvorstand nur möglich ist, wenn
die Satzung dies ausdrücklich vorsieht. Wird dies nicht beachtet, liegt
hierin ebenfalls ein Verstoß gegen da gemeinnützigkeitsrechtliche Gebot
der Selbstlosigkeit.
Zu berücksichtigen ist schließlich, dass Zahlungen aufgrund des
Ehrenamtsfreibetrages im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG ausschließlich Tätigkeitsvergütungen
sind. Diese sind von Aufwendungsersatz abzugrenzen. Mit Zahlungen, die
Aufwendungsersatz darstellen, werden einer Person (Vorstandsmitglied,
Vereinsmitglied oder Nichtmitglied) die im Rahmen seiner Tätigkeit für den
Verein angefallenen Auslagen ersetzt, z.B. Porto-, Fotokopier- oder
Fahrtkosten.
Zahlungen als
Kostenersatz (Aufwendungsersatz)
Zahlungen eines
Vereins, die lediglich Kostenersatz darstellen, bedürfen keiner ausdrücklichen
Regelung in der Satzung. Voraussetzung ist allerdings, dass nur die tatsächlich
angefallenen Kosten erstattet werden. Die Zahlung einer pauschalen
Aufwandsentschädigung ist zulässig, wenn sie die tatsächlich angefallenen
Kosten nicht übersteigt (Nachweispflicht 3 Monate).
Ebenso hat ein Vereinsmitglied oder Nichtmitglied einen Anspruch auf Ersatz
seiner tatsächlich entstandenen Auslagen. Auch in diesem Fall bedarf es für
die Zahlung eines Auslagenersatzes keiner ausdrücklichen Bestimmung in der
Satzung.
Zahlungen als Tätigkeitsvergütung an Vorstandsmitglieder
Bei Zahlungen eines Vereins an seinen Vorstand besteht die Besonderheit,
dass nach § 24 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die
zivilrechtlichen Regelungen über den Auftrag entsprechend gelten. Danach
hat ein Vorstandsmitglied zwar einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen
(§ 670 BGB), ansonsten aber ist er unentgeltlich tätig, sofern der Verein
nicht innerhalb seiner Satzung eine abweichende Regelung trifft (vgl. § 662
BGB).
Regelt die Satzung nichts anderes, dürfen dem Vorstand eines Vereins damit
nur die ihm tatsächlich entstandenen Aufwendungen erstattet werden, wie
z.B. die durch seine Vorstandstätigkeit veranlassten Porto- Fotokopier-
oder Fahrtkosten. Eine Vergütung der für die Vorstandstätigkeit
aufgewendeten Arbeitszeit und Arbeitskraft ist dagegen in einem solchen Fall
nicht zulässig.
Der aus § 27 Abs. 3 BGB abgeleitete Grundsatz der Unentgeltlichkeit der
Vorstandstätigkeit bezieht sich nur auf die originären (typischen)
Vorstandstätigkeiten. Vergütungen für Tätigkeiten, die nicht im
Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit stehen, sind dem gegenüber auch
ohne eine entsprechende Satzungsregelung zulässig.
Zahlungen als Tätigkeitsvergütungen an Personen, die nicht dem Vorstand
des Vereins angehören
Tätigkeitsvergütungen
an Personen, die nicht dem Vorstand des Vereins angehören, bedürfen keiner
besonderen Regelung in der Satzung. Sofern solche Zahlungen die allgemeinen
Voraussetzungen erfüllen, d.h. im Voraus vereinbart wurden und nicht
unangemessen hoch sind, sind sie grundsätzlich zulässig. Dies gilt jedoch
nicht, wenn die Satzung eine Regelung enthält, wonach die Mitglieder des
Vereins ehrenamtlich oder unentgeltlich tätig sind oder aus sonstigen Gründen
keinen Anspruch auf eine Vergütung haben.
Künftiger
Verzicht auf Tätigkeitsvergütungen
Sofern ein Verein seinem Vorstand oder einem Mitglied trotz einer fehlenden
oder entgegenstehenden Satzungsbestimmung eine Tätigkeitsvergütung gezahlt
hat, zukünftig aber keine Tätigkeitsvergütungen mehr zahlen möchte, beträfe
die Satzungsänderung lediglich in der Vergangenheit liegende Sachverhalte.
Daher kann in einem solchen Fall anstelle einer Satzungsänderung auch ein
Beschluss des Vorstandes treten, künftig auf Tätigkeitsvergütungen zu
verzichten.
Ansprechpartner:
Barbara Berg, Tel.:
0261 135-145, E-Mail:
barbara.berg@sportbund-rheinland.de
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