26.06.2008
Markenrecht
am Begriff "Spinning"
Amerikanische Firma Mad
Dogg Athletics hat Namen geschützt
Der
Württembergische Landessportbund (WLSB) hat uns darauf aufmerksam gemacht,
dass nach den Abmahnwellen in Sachen "Thai Do" und wegen der
Verwendung von Straßenkarten evtl. weitere Probleme auf Sportvereine
zukommen können. Dieses Mal betrifft es den Begriff "Spinning",
der seit Juli 1996 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der
Registernummer 39516677.2 zugunsten der Firma Mad Dogg Athletics aus den USA
geschützt ist. Der Markenschutz wurde inzwischen verlängert. Nunmehr
machen sich die Markenrechtsinhaber offenbar gezielt auf die Suche nach
Vereinen, die den Begriff ohne Lizensierung verwenden.
Gefahr
der Verletzung von Markenrechten
Die Mad Dogg Athletics Inc. ist Inhaberin der rechtsbeständigen Marken
"SPINNING"® in folgenden Bereichen:
-
u.a.
für Fahrräder und Fahrradteile
-
u.a.
für Fitnessgeräte und Fitnesstraining
-
u.a.
für Fahrrad-Heimtrainingsgeräte
-
u.a.
für Bereitstellung von Einrichtungen für Freizeit, zur körperlichen
Fitness, zum Training, Fitnessunterricht und zur Fitnessberatung
-
u.a.
für Übungsausrüstungen; Dienstleistungen auf dem Gebiet des körperlichen
Trainings, nämlich Sportunterricht, Fitnessstudiodienste, Ausarbeitung
von Konzepten für die körperliche Fitness, insbesondere
Trainingskonzepten für die körperliche Fitness unter Verwendung
stationärer Trainingsgeräte; Bereitstellung von Einrichtungen für die
Freizeit, zur körperlichen Fitness, zum Training, Fitnessunterricht und
zur Fitnessberatung.
Somit
besteht die Gefahr der Verletzung von Markenrechten, wenn die Marke "SPINNING"
® in einem der oben genannten Zusammenhänge verwendet wird, ohne dass dies
von der Mad Dogg Athletics Inc. oder deren Vertriebspartner und exklusivem
Lizenznehmer Star Trac Germany GmbH autorisiert ist. Bei "Spinning"
handelt es sich nicht um einen frei verfügbaren Begriff. Eine Marke ist
gem. § 3 MarkenG ein Zeichen, das geeignet ist, eine Ware oder eine
Dienstleistung eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu
unterscheiden.
Über
Deutsches Patentamt prüfen
Zuständig für die Eintragung einer Marke ist das Deutsche Patent- und
Markenamt (DPMA) in München,
www.dpma.de
.
Einen kostenlosen Marken-Check finden Sie im Internet unter
www.schutzrechte-online.de
.
Ein Unterlassungsanspruch besteht gem. § 14 Abs. 2 MarkenG, wenn z.B. ein
Sportverein als "Verletzer" eine identische oder verwechselbar ähnliche
Marke benutzt. Voraussetzung ist, dass eine Wiederholungsgefahr besteht, die
jedoch bei einer bereits begangenen Verletzungshandlung vermutet wird. In
diesen Fällen besteht dann gegen den Verein ein Schadensersatzanspruch (§§
14,15 MarkenG).
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass bei der
unkritischen Übernahme solcher Bezeichnungen im Sportangebot von
Sportvereinen die konkrete Gefahr einer Markenverletzung besteht. Auch
Sportvereine sind zum Markenrecht verpflichtet, sich vor einer Nutzung von
Bezeichnungen zu erkundigen, ob diese markenrechtlich geschützt sind.
Solange dies nicht geklärt und ggf. eine Einigung mit den
Markenrechtsinhabern herbeigeführt ist, wird dringend davon abgeraten,
derartige Bezeichnungen zu verwenden.
Sofort
auf Abmahnschreiben reagieren
Es empfiehlt sich, regelmäßig auf Abmahnschreiben sofort zu reagieren und
einen Anwalt mit der Abwicklung zu beauftragen. Dieser kann feststellen, ob
die Abmahnung überhaupt wirksam ist, welche Reaktion im Einzelfall geboten
ist und wie die Risikoverteilung aussieht, wenn eine streitige
Auseinandersetzung beabsichtigt ist. In Eilfällen empfiehlt es sich, über
die Rechtsanwaltskammer erfahrene Kanzleien zu erfragen
Ergänzende Informationen im Umgang mit dem Thema "Markenrecht und
Abmahnung" hat der Württembergische Landessportbund e.V. für
Sportvereine zusammen gestellt in einer
zweiseitigen PDF-Datei
(59 KB) .
(Quelle: LSB-Newsletter
33 / 2008)
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