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26.06.2008


Markenrecht am Begriff "Spinning"

Amerikanische Firma Mad Dogg Athletics hat Namen geschützt

Der Württembergische Landessportbund (WLSB) hat uns darauf aufmerksam gemacht, dass nach den Abmahnwellen in Sachen "Thai Do" und wegen der Verwendung von Straßenkarten evtl. weitere Probleme auf Sportvereine zukommen können. Dieses Mal betrifft es den Begriff "Spinning", der seit Juli 1996 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer 39516677.2 zugunsten der Firma Mad Dogg Athletics aus den USA geschützt ist. Der Markenschutz wurde inzwischen verlängert. Nunmehr machen sich die Markenrechtsinhaber offenbar gezielt auf die Suche nach Vereinen, die den Begriff ohne Lizensierung verwenden.

Gefahr der Verletzung von Markenrechten
Die Mad Dogg Athletics Inc. ist Inhaberin der rechtsbeständigen Marken "SPINNING"® in folgenden Bereichen:

  • u.a. für Fahrräder und Fahrradteile

  • u.a. für Fitnessgeräte und Fitnesstraining

  • u.a. für Fahrrad-Heimtrainingsgeräte

  • u.a. für Bereitstellung von Einrichtungen für Freizeit, zur körperlichen Fitness, zum Training, Fitnessunterricht und zur Fitnessberatung

  • u.a. für Übungsausrüstungen; Dienstleistungen auf dem Gebiet des körperlichen Trainings, nämlich Sportunterricht, Fitnessstudiodienste, Ausarbeitung von Konzepten für die körperliche Fitness, insbesondere Trainingskonzepten für die körperliche Fitness unter Verwendung stationärer Trainingsgeräte; Bereitstellung von Einrichtungen für die Freizeit, zur körperlichen Fitness, zum Training, Fitnessunterricht und zur Fitnessberatung.

Somit besteht die Gefahr der Verletzung von Markenrechten, wenn die Marke "SPINNING" ® in einem der oben genannten Zusammenhänge verwendet wird, ohne dass dies von der Mad Dogg Athletics Inc. oder deren Vertriebspartner und exklusivem Lizenznehmer Star Trac Germany GmbH autorisiert ist. Bei "Spinning" handelt es sich nicht um einen frei verfügbaren Begriff. Eine Marke ist gem. § 3 MarkenG ein Zeichen, das geeignet ist, eine Ware oder eine Dienstleistung eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.

Über Deutsches Patentamt prüfen
Zuständig für die Eintragung einer Marke ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in München,
www.dpma.de .
Einen kostenlosen Marken-Check finden Sie im Internet unter www.schutzrechte-online.de .
Ein Unterlassungsanspruch besteht gem. § 14 Abs. 2 MarkenG, wenn z.B. ein Sportverein als "Verletzer" eine identische oder verwechselbar ähnliche Marke benutzt. Voraussetzung ist, dass eine Wiederholungsgefahr besteht, die jedoch bei einer bereits begangenen Verletzungshandlung vermutet wird. In diesen Fällen besteht dann gegen den Verein ein Schadensersatzanspruch (§§ 14,15 MarkenG).
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass bei der unkritischen Übernahme solcher Bezeichnungen im Sportangebot von Sportvereinen die konkrete Gefahr einer Markenverletzung besteht. Auch Sportvereine sind zum Markenrecht verpflichtet, sich vor einer Nutzung von Bezeichnungen zu erkundigen, ob diese markenrechtlich geschützt sind. Solange dies nicht geklärt und ggf. eine Einigung mit den Markenrechtsinhabern herbeigeführt ist, wird dringend davon abgeraten, derartige Bezeichnungen zu verwenden.

Sofort auf Abmahnschreiben reagieren
Es empfiehlt sich, regelmäßig auf Abmahnschreiben sofort zu reagieren und einen Anwalt mit der Abwicklung zu beauftragen. Dieser kann feststellen, ob die Abmahnung überhaupt wirksam ist, welche Reaktion im Einzelfall geboten ist und wie die Risikoverteilung aussieht, wenn eine streitige Auseinandersetzung beabsichtigt ist. In Eilfällen empfiehlt es sich, über die Rechtsanwaltskammer erfahrene Kanzleien zu erfragen
Ergänzende Informationen im Umgang mit dem Thema "Markenrecht und Abmahnung" hat der Württembergische Landessportbund e.V. für Sportvereine zusammen gestellt in einer zweiseitigen PDF-Datei
(59 KB) .

(Quelle:
LSB-Newsletter 33 / 2008)

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